Es gibt einen neuen Teil der Artikelserie "
Abmahnungen sind recht häufig Geschmacksfrage".
Hintergrund ist eine Abmahnung eines Tochter Unternehmens der Burda-Digital GmbH, der Ino24 AG. Diese mahnte vor einiger Zeit vor allem Google Adwords Werbende wegen irreführender Werbung ab. In dem konkreten Fall ging es um die Werbeaussage
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Die 16. Kammer des Landgerichts Berlin schreibt Geschichte mit der Neudefinition des Begriffs Online-Beratung.
Nachdem das Landgericht Berlin ja den durchschnittlich informierten User für die Rechtssprechung zugrunde legt, zitiere ich aus
Wikipedia.de:
...Der Begriff Onlineberatung (auch: Internetberatung oder Online-Beratung) bezeichnet eine computergestützte Beratung, die über das Internet medial vermittelt und interaktiv stattfindet. Unter dem Sammelbegriff Onlineberatung werden sehr verschiedene Interaktionsprozesse zusammengefasst. Konkrete Kommunikationsformen sind: E-Mail-Beratung, Chatberatung, Beratung in Foren....
Die Richter der 16. Kammer des Landgerichts Berlin grenzen mit dem Urteil 16 O 279/05 vom 6.10.2005 den Begriff Online-Beratung ein:
... darunter versteht der Verbraucher die Möglichkeit, während der bestehenden Internetverbindung per Bildschirm in der Art eines Gespräches ohne Zeitverzögerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu können. ...
Interessanterweise bietet die Klägerin in diesem Abmahnverfahren, Ino24 AG auf den eigenen Webseiten einen "Online-Vergleich" an, der
nur per e-Mail zugestellt wird.
Amüsant an dem Vorgang ist auch, dass die
VZBV inzwischen rechtlich sowohl gegen die Burda-Tochter Focus-Online als auch gegen Ino24 AG vorgegangen ist.
Die FAZ hatte über die Vorwürfe unter dem Titel "Per Schleichwerbung zum Makler" berichtet.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt