Es gibt einen neuen Teil der Artikelserie "
Abmahnungen sind recht h?ufig Geschmacksfrage".
Hintergrund ist eine Abmahnung eines Tochter Unternehmens der Burda-Digital GmbH, der Ino24 AG. Diese mahnte vor einiger Zeit vor allem Google Adwords Werbende wegen irref?hrender Werbung ab. In dem konkreten Fall ging es um die Werbeaussage
PKV Online Beratung:
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Die 16. Kammer des Landgerichts Berlin schreibt Geschichte mit der Neudefinition des Begriffs Online-Beratung.
Nachdem das Landgericht Berlin ja den durchschnittlich informierten User f?r die Rechtssprechung zugrunde legt, zitiere ich aus
Wikipedia.de:
...Der Begriff Onlineberatung (auch: Internetberatung oder Online-Beratung) bezeichnet eine computergest?tzte Beratung, die ?ber das Internet medial vermittelt und interaktiv stattfindet. Unter dem Sammelbegriff Onlineberatung werden sehr verschiedene Interaktionsprozesse zusammengefasst. Konkrete Kommunikationsformen sind: E-Mail-Beratung, Chatberatung, Beratung in Foren....
Die Richter der 16. Kammer des Landgerichts Berlin grenzen mit dem Urteil 16 O 279/05 vom 6.10.2005 den Begriff Online-Beratung ein:
... darunter versteht der Verbraucher die M?glichkeit, w?hrend der bestehenden Internetverbindung per Bildschirm in der Art eines Gespr?ches ohne Zeitverz?gerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu k?nnen. ...
Interessanterweise bietet die Kl?gerin in diesem Abmahnverfahren, Ino24 AG auf den eigenen Webseiten einen "Online-Vergleich" an, der
nur per e-Mail zugestellt wird.
Am?sant an dem Vorgang ist auch, dass die
VZBV inzwischen rechtlich sowohl gegen die Burda-Tochter Focus-Online als auch gegen Ino24 AG vorgegangen ist.
Die FAZ hatte ?ber die Vorw?rfe unter dem Titel "Per Schleichwerbung zum Makler" berichtet.
Ein Schelm, der B?ses dabei denkt