Das Bundessozialgericht hat eine Medien-Information (Nr. 8/06 zum Urteil B 12 RA 1/04 R) veröffentlicht.
Bisher war es für z.B. gesellschaftende Geschäftsführer der klassischen Ein-Mann-GmbH kein Problem, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Kraft Gesetzes sind seit 1.1.1999 alle Selbstständigen rentenversicherungspflichtig, wenn diese auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit nicht selbst einen Arbeitnehmer beschäftigen.
Aus der Meldung des BSG:
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der 12. Senat ist insofern einer bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung nicht gefolgt. Diese hatten angenommen, die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers hänge von der ihm zuzurechnenden Situation der GmbH ab.
In dem Verfahren um die Versicherungspflicht von Geschäftsführern der klassischen Ein-Mann-GmbH (B 12 RA 1/04 R) liegt nun die vollständige Urteilsbegründung vor. Die Begründung des Bundessozialgerichts geht noch weiter als die Fachwelt bereits erwart
Aufgenommen: Mär 24, 11:18
Der 4. Senat des Bayerischen Landessozialgerichtes hat mit dem Urteil L 4 KR 3/04 vom 14.12.2006 neue Wege beschritten: So sind von nun an die Ehegatten, welche in der Familien-GmbH als Geschäftsführer beschäftigt sind, versicherungspflichtig in der S
Aufgenommen: Mai 02, 17:13