Ein neues Urteil des Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 27. 9.2005, B 1 KR 13/04 R) d?rfte die Arbeitgeber mit Niederlassungen im Ausland besch?ftigen.
Entsprechend
? 17 SGB V ist der Arbeitgeber gegen?ber seinem Arbeitnehmer im Ausland ja verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer in einer deutschen GKV versichert ist, die Krankheitskosten und Mutterschaft zu ?bernehmen. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber die Krankheitskosten bis zu der H?he, wie sie im Inland entstanden w?ren.
Laut dem
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 27. 9.2005, B 1 KR 13/04 R) gilt diese Vorleistungspflicht des Arbeitgebers f?r Auslandsbesch?ftigte nicht mehr uneingeschr?nkt.
Der Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und dem st?ndig im Besch?ftigungsland lebenden Arbeitnehmer.
Genau f?r diesen Fall weicht das BSG von der bisher g?ltigen Rechtssprechung ab und legt fest, dass der Arbeitnehmer nur gegen?ber der nach deutschem Recht bestehenden Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse einen Leistungsanspruch hat.
Alternativ zur GKV bietet die
private Krankenversicherung ja entweder die weltweite Geltung (
bitte die Bestimmungen f?r den st?ndigen Auslandsaufenthalt der einzelnen privaten Krankenversicherung hinterfragen) an oder eben auch die
Auslandsreisekrankenversicherung f?r langfristige Auslandsaufenthalte.
Auf jeden Fall ist das ein Punkt, der auch in der PKV durchaus eine umfassende Beratung erfordert.