Ein neues Urteil des Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 27. 9.2005, B 1 KR 13/04 R) dürfte die Arbeitgeber mit Niederlassungen im Ausland beschäftigen.
Entsprechend
§ 17 SGB V ist der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer im Ausland ja verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer in einer deutschen GKV versichert ist, die Krankheitskosten und Mutterschaft zu übernehmen. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber die Krankheitskosten bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären.
Laut dem
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 27. 9.2005, B 1 KR 13/04 R) gilt diese Vorleistungspflicht des Arbeitgebers für Auslandsbeschäftigte nicht mehr uneingeschränkt.
Der Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und dem ständig im Beschäftigungsland lebenden Arbeitnehmer.
Genau für diesen Fall weicht das BSG von der bisher gültigen Rechtssprechung ab und legt fest, dass der Arbeitnehmer nur gegenüber der nach deutschem Recht bestehenden Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse einen Leistungsanspruch hat.
Alternativ zur GKV bietet die
private Krankenversicherung ja entweder die weltweite Geltung (
bitte die Bestimmungen für den ständigen Auslandsaufenthalt der einzelnen privaten Krankenversicherung hinterfragen) an oder eben auch die
Auslandsreisekrankenversicherung für langfristige Auslandsaufenthalte.
Auf jeden Fall ist das ein Punkt, der auch in der PKV durchaus eine umfassende Beratung erfordert.