In dem
Verfahren um die Versicherungspflicht von Geschäftsführern der klassischen Ein-Mann-GmbH (B 12 RA 1/04 R) liegt nun die
vollständige Urteilsbegründung vor.
Die Begründung des Bundessozialgerichts geht noch weiter als die Fachwelt bereits erwartet hat. So sollen nun auch selbstständig tätige GmbH-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen.
Das BSG hat diese in der Urteilsbegründung ausdrücklich mit eingeschlossen. So zitiert
Haufe in dem Artikel
Definition: Selbstständig ist ein GF tätig, der auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer und GF in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern (unter Hinweis auf die Urteile des BSG v. 30.6.1999, B 2 U 35/98 R und vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R).
In der Story um die Versicherungspflicht der gesellschaftenden Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung. So heißt es in der Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung:
Aufgenommen: Apr 07, 09:37