Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut dem Urteil des Bundesverfassungsgericht (
1 BvR 347/98 vom 6. Dezember 2005) in der Leistungspflicht, wenn
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp?rbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Dies bedeutet f?r die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, dass die Versicherer auch die Kosten f?r alternative Behandlungen und Therapien ?bernehmen m?ssen, die in Deutschland noch nicht zugelassen sind. Die Leistungen der
gesetzlichen Krankenkassen sind im
?2 des SGB V festgelegt.
Die wichtigen Passagen:
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Leistungen
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (? 12) zur Verf?gung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualit?t und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu ber?cksichtigen.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen k?nnen auf Antrag auch als Teil eines tr?ger?bergreifenden Pers?nlichen Budgets erbracht werden; ? 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und ? 159 des Neunten Buches finden Anwendung. ?ber die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schlie?en die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Vertr?ge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religi?sen Bed?rfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, da? die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. ...