Der Bundesgerichtshof hat sich höchstrichterlich mit dem Thema ärztliche Aufklärungspflicht beschäftigt. Unter dem Aktenzeichen VI ZR 323/04 (vom 13.6.2006) wurde festgelegt, dass Ärzte vor einer Behandlung über alle Risiken aufzuklären haben, auch der noch nicht bekannten.
Aus der
Pressemitteilung des BGH:
Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt.