Der Bundesgerichtshof hat sich h?chstrichterlich mit dem Thema ?rztliche Aufkl?rungspflicht besch?ftigt. Unter dem Aktenzeichen VI ZR 323/04 (vom 13.6.2006) wurde festgelegt, dass ?rzte vor einer Behandlung ?ber alle Risiken aufzukl?ren haben, auch der noch nicht bekannten.
Aus der
Pressemitteilung des BGH:
Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine ? wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingef?hrte Methode mit neuen, noch nicht abschlie?end gekl?rten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch dar?ber aufzukl?ren und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschlie?en sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist f?r den medizinischen Fortschritt zwar unerl?sslich. Am Patienten d?rfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverst?ndlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die M?glichkeit unbekannter Risiken birgt.