Als vor sehr langer Zeit die Abmahnwelle der Burda-Tochter Ino24 gegen Google-Adwords Werbende wegen Formulierungen wie
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losgetreten wurde, ahnte niemand der Abmahnenden die Reichweite des eigenen Tun.
Dass das abmahnende Unternehmen, die Ino24 AG sehr eng mit dem Online-Portal von Focus-Online kooperiert, hatten die Medien ja vor einiger Zeit schon berichtet. Auch der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) wurde bei dieser doch sehr engen 'Kooperation', man könnte es auch '
Trampelwerbung' nennen, zwischen den beiden Schwesterportalen Focus und Ino24 aktiv, so dass
Focus Online eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband unterzeichnete.
Inzwischen hat das Kammergericht Berlin (AZ: 5 U 127/05) auch wegen der Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Online-Portalen geurteilt:
Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für journalistische Beiträge erheblich auf ... so dass dieser Werbeplatz für den Auftraggeber der Werbung deutlich attraktiver sein kann.
...
1. Danach muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, § 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV ... Eine relevante Täuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird . ...
Wenn man sich nun den Screenshot von Focus Online unter dem Aspekt betrachtet, so steht hier wohl die Trennung der journalistischen Inhalte und den Werbelinks zur Ino24 etwas hinten an.
Das vollständige Urteil des
Kammergerichts Berlin 5 U 127/05 können Sie hier als PDF herunterladen.