Aus gegebenen Anlass m?chte ich nochmals auf das Thema
vorvertragliche Anzeigepflicht im Rahmen der
PKV eingehen.
Im
? 16 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die Verpflichtung des Versicherungsnehmers geregelt, alle Umst?nde dem PKV-Versicherungsunternehmen mitzuteilen, die zur Risikobeurteilung im Rahmen der PKV n?tig sind.
Der Wortlaut des ?16 VVG:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schlie?ung des Vertrags alle ihm bekannten Umst?nde, die f?r die ?bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumst?nde, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag ?berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlie?en, einen Einfluss auszu?ben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdr?cklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Was passiert nun, wenn der Kunde dem Versicherungsvermittler eine Behandlung nach Antragsstellung per Fax mitteilt?
Im Normalfall sollte es so sein, dass der Vermittler diese Informationen sofort dem Krankenversicherer weiterleitet. In dem hier vorliegenden Fall ist dem leider nicht so gewesen. Die Gesellschaft hat die Informationen nicht erhalten und den Vertrag zu den im Antrag genannten Konditionen policiert. Also machte die Gesellschaft entsprechend dem Absatz 2 des ?16 VVG von dem R?cktrittsrecht Gebrauch.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zur?cktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der R?cktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.