Aus gegebenen Anlass möchte ich nochmals auf das Thema
vorvertragliche Anzeigepflicht im Rahmen der
PKV eingehen.
Im
§ 16 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die Verpflichtung des Versicherungsnehmers geregelt, alle Umstände dem PKV-Versicherungsunternehmen mitzuteilen, die zur Risikobeurteilung im Rahmen der PKV nötig sind.
Der Wortlaut des §16 VVG:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Was passiert nun, wenn der Kunde dem Versicherungsvermittler eine Behandlung nach Antragsstellung per Fax mitteilt?
Im Normalfall sollte es so sein, dass der Vermittler diese Informationen sofort dem Krankenversicherer weiterleitet. In dem hier vorliegenden Fall ist dem leider nicht so gewesen. Die Gesellschaft hat die Informationen nicht erhalten und den Vertrag zu den im Antrag genannten Konditionen policiert. Also machte die Gesellschaft entsprechend dem Absatz 2 des §16 VVG von dem Rücktrittsrecht Gebrauch.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.