Mittwoch, 27. September 2006
Eine Pressemeldung stimmt mich etwas nachdenklich:
PENNY und ARAG starten bundesweit einmalige Verkaufsaktion /
Discounter der REWE Group und der ARAG Konzern bieten preisgünstigen Familienrechtsschutz an
In über 2000 Filialen wird Penny einen speziellen Familienrechtsschutz des Düsseldorfer Versicherungskonzerns anbieten. Das Verkaufskonzept ist für Versicherungen innovativ. Wie jede andere Haushaltsware wird der ARAG Rat & Tat-Rechtsschutz in eigenen Verkaufsregalen in den Penny-Märkten zu finden sein. Die Vorteile für den Penny-Kunden: Er erhält eine umfangreiche Rechtsschutzversicherung zu einem Jahresbeitrag von nur 99 Euro. Der ARAG Rat & Tat Rechtsschutz bietet Schutz für die ganze Familie und umfasst die Bereiche Arbeit, Wohnen und Verkehr. Dieses Angebot ist ab 2. Oktober für zwei Wochen in allen Penny-Filialen erhältlich.
Der Kauf der Versicherungspolice ist unkomliziert. In einer Verkaufsbox sind der Versicherungsschein, die Leistungsbeschreibung und die Versicherungsbedingungen des ARAG Rat&Tat Rechtsschutzes verpackt. Der Kunde nimmt die Box mit zur Kasse und erhält mit seinem Kassenbon eine persönliche PIN-Nummer. Von zu Hause aus kann er
seinen neuen Versicherungsschutz per Post, Fax oder Internet bei der ARAG aktivieren. Bereits einen Tag nach der Registrierung ist der Rechtsschutz wirksam.
"Durch unsere Zusammenarbeit mit Penny nutzen wir einen neuen, unkonventionellen Verkaufsweg. Zugleich haben wir ein neuartiges Rechtsschutzprodukt entwickelt, das die telefonische Erstberatung sinnvoll mit dem Kostenschutz als bekannte Versicherungsleistung kombiniert. Wir sehen unsere Zusammenarbeit als ein Pilotprojekt, das bei entsprechendem Erfolg ausgebaut werden kann", beschreibt Hanno Petersen, Vorstandsmitglied der ARAG die Kooperation.
"Mit dieser Aktion bieten wir unseren Kunden eine Top-Dienstleistung zu einem besonders günstigen Preis. Das zeigt
erneut, dass Penny über Qualität und Preis der Lebensmittel hinaus, attraktive, günstige und innovative Dienstleistungen bietet", betont Alain Caparros, Vorstandssprecher der REWE-Group.
Der ARAG Rat & Tat Rechtsschutz bietet den Penny-Kunden alle Beratungsleistungen des erfolgreichen ARAG Rechtsnavigators. Sie erwerben mit ihrer Police den Anspruch auf eine umfangreiche telefonische Erstberatung zu jeder privaten Rechtsfrage. Erst im August wurde dieser Beratungsservice der ARAG durch den TÜV Saarland zertifiziert und mit der Note 1,55 (gut) bewertet.
Unter www.ARAG-Rechtsservice.de steht den Penny-Kunden zudem mit dem ARAG Online-Rechtsservice eine der umfangreichsten juristischen Datenbanken zur Verfügung. Sie erlaubt eine erste Rechtsorientierung und Rechtshilfe durch die interaktive Klärung von juristischen Fragen, Downloads von Musterschreiben und Verträgen sowie das individuelle Erstellen von Formschreiben und Verträgen.
Natürlich bietet der ARAG Rat & Tat Rechtsschutz ebenfalls den klassischen Kostenschutz bei Gerichtsverfahren in den Bereichen Beruf, Wohnen und Verkehr. Die ARAG zahlt je Rechtsschutzfall bis zu 1 Million Euro in Europa und weltweit bis zu 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro.
Der ARAG Konzern ist der international anerkannte unabhängige Partner für Recht und Schutz. Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Mit rund 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet das Unternehmen ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 1,3 Milliarden EUR. Außerhalb Deutschlands ist die ARAG in den USA und weiteren zehn europäischen Ländern für ihre Kunden aktiv. Auf dem US-amerikanischen Rechtsschutzmarkt nimmt die Gesellschaft heute eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus ist der ARAG Konzern in Spanien und Italien mit seinen Rechtsschutzprodukten Marktführer.
Gibt es jetzt bald die private Krankenversicherung bei Rossmann, die Krankenzusatzversicherung bei Schlecker, die betriebliche Altersversorgung gibt es günstig bei Ikea und so weiter.
Die Frage ist: Wo bleibt hier bitte die kunden- und bedarfsorientierte Beratung der Kunden???
Dienstag, 26. September 2006
Und nochmals ein Urteil zum Thema Telefonmarketing:
Laut OLG Hamm (Az.: 4 U 78/06) müssen unerlaubte Werbeanrufe auf Mobiltelefonen unterbleiben und stellen darüber hinaus eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, wenn sie den Mobilfunkteilnehmer unzumutbar belästigen.
Somit dürfte wohl der Adresshandel auch für Handyrufnummern weiter eingeschränkt werden.
Das vollständige Urteil des OLG Hamm (Az.: 4 U 78/06 vom 15.8.2006) gibt es hier.
Mittwoch, 20. September 2006
Die Gesundheitsreform der gesetzlichen und privaten Krankenkassen steht immer mehr auf der Kippe. Nach dem entsetzten Aufschrei sowohl aus den Reihen der gesetzlichen als auch der privaten Krankenkassen wird offenbar über die Entlassung der Gesundheitsministerin Ulla Schmidt nachgedacht, so vermeldet zumindest der Spiegel.
Was die Bevölkerung über die Gesundheitsreform in der heutigen Fassung denkt, hat die Continentale in einer Studie erforscht.
Die Pläne der Bundesregierung für eine Gesundheitsreform werden von der Bevölkerung abgelehnt. Die Bürgerinnen und Bürger sprechen der Politik sowohl den Willen als auch die Kompetenz für eine Reform ab, die das Gesundheitswesen langfristig zukunftssicher macht. Auch die Pläne für eine Umgestaltung der PKV werden abgelehnt. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitswesen bleibt auf hohem Niveau. Die Zukunft des Gesundheitswesens sieht die Bevölkerung pessimistisch wie nie. Die vollständige Studie finden Sie hier als PDF Dokument
Dienstag, 12. September 2006
Nun, vor über einem Jahr waren die beiden Kontrahenten HUK Coburg und der Makler Claus-Dieter Gorr schon einmal im juristischen Nahkampf gegenüber gestanden.
Anscheinend will die HUK Coburg die damaligen Ausseinandersetzungen nun doch noch etwas fortführen:
Gestern veröffentlichte die Pressestelle der HUK Coburg folgende Pressemitteilung:
Landgericht Köln bestätigt: Erneuter Wettbewerbsverstoß des Maklers Gorr
Ein von dem Versicherungsmakler Claus-Dieter Gorr über seine Gesellschaften GVM Gorr und Partner GmbH und PremiumCircle Deutschland GmbH im Internet angebotener Vergleich von privaten Krankenversicherungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Mit dieser Begründung bestätigte das Landgericht Köln in einem Urteil vom 31. August 2006 (Az 31 O 514/06) eine von der HUK-COBURG-Krankenversicherung erwirkte einstweilige Verfügung gegen Gorr und wies dessen Widerspruch zurück.
In dem untersagten Online-Vergleich konnten Interessenten 14 verschiedene Einzelkriterien mit Noten von „sehr wichtig" bis „nachrangig" bewerten. Die Nutzer des Vergleichs konnten dadurch den Eindruck bekommen, ein individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot zu erhalten. Tatsächlich brachten Test-Vergleiche mit unterschiedlichen Vorgaben - „sparsamer Kunde", „optimiertes Angebot" und „Luxuskunde" - jeweils dieselben Tarife auf den ersten beiden Plätzen. Einmal wurde sowohl bei der Einstellung „sparsamer Kunde" als auch bei der Einstellung „Luxuskunde" in identisches Gesamtergebnis auf den ersten vier Plätzen ermittelt.
Gorr räumte ein, dass der Online-Vergleich ausschließlich den Leistungsumfang der Tarife vergleicht und dementsprechend der Tarif mit dem umfassendsten Leistungsspektrum regelmäßig den ersten Rang erreicht. Damit aber läuft das Ergebnis des Vergleichs auch nach Auffassung des Gerichts insbesondere den Bedürfnissen des sparsamen Kunden entgegen.
Der Versicherungsmakler Gorr und seine von ihm betriebenen Unternehmen PremiumRating GmbH und GVM Gorr und Partner GmbH waren bereits vor Jahresfrist in einem Rechtsstreit mit der HUK-COBURG-Krankenversicherung unterlegen. Seinerzeit hatte PremiumRating einen Leistungsvergleich entwickelt, in dem die Tarife mehrerer Anbieter für die Krankenvollversicherung in nicht nachvollziehbarer Weise als „nicht empfehlenswert" eingestuft wurden. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung erwirkte wegen erheblicher Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Ratings von Gorr einstweilige Verfügungen, die Gorr schließlich anerkannte.
Mein Kommentar zu diesen Vorgängen:
Für Versicherungsmakler ist es sehr schwierig, die optimale private Krankenversicherung für den Kunden zu finden. Natürlich spielt für mich die Frage nach den Leistungen die wichtigste Rolle. So hatte auch der BGH vor kurzem mit den beiden Urteilen ( IV ZR 192/04 und IV ZR 305/04) ( Wir berichteten) meine Auffassung zu diesem Thema bestätigt.
Ein Leitsatz aus den Urteilen lautet:
Vielmehr haftet der Versicherer bei der privaten Krankenversicherung nach § 178b Abs. 1 VVG nur "im vereinbarten Umfang" für Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonst vereinbarte Leistungen.
Wenn nun ein Makler Tarife und Gesellschaften mit den umfassendsten Leistungspektren anbietet, so ist das meiner Meinung nach nur legitim und vernünftig.
Auch zu dem Thema "Geiz ist Geil" in der privaten Krankenversicherung hatte ich bereits vor einiger Zeit hier einen Beitrag geschrieben.
Ein Gedanke schiebt sich da immer mehr in den Vordergrund:
Werden hier die Rechtsmittel der Abmahnung und einstweilige Verfügung etwa dazu benutzt, um missliebige Aussagen über die Leistungsfähigkeit einer Versicherungsgesellschaft zu unterbinden?
Mittwoch, 6. September 2006
Noch zwei Grundsatzurteile des BGH gilt es an dieser Stelle zu erwähnen. Am 15. Februar 2006 ergingen in den Verfahren IV ZR 192/04 und IV ZR 305/04 die Urteile.
Hintergrund der beiden Verfahren waren die Klagen von Versicherten gegen deren privaten Krankenversicherungen wegen der Ablehnung von Leistungen. Die Leistungen, welche von den privaten Krankenkassen gefordert wurden, waren allerdings in den Tarifbestimmungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht enthalten.
Interessant ist vor allem folgender Satz aus dem Urteil IV ZR 305/04:
Vielmehr haftet der Versicherer bei der privaten Krankenversicherung nach § 178b Abs. 1 VVG nur "im vereinbarten Umfang" für Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonst vereinbarte Leistungen.
Für Kunden der PKV und Interessenten an der privaten Krankenversicherung bedeutet dies:
Es werden nur die Leistungen erstattet, die ausdrücklich in den Tarifbeschreibungen der privaten Krankenversicherung aufgeführt sind.
Darum prüfe, wer sich bindet...
Die vollständigen Urteile stehen nachfolgend als PDF-Dokumente zur Verfügung:
- IV ZR 192/04
- IV ZR 305/04
Vor einiger Zeit berichteten wir über den rechtlichen Stand von Telefonmarketing.
Inzwischen hat sich auch das Landgericht Hamburg in dem Urteil vom 04.09.2006 (Az.: 312 T 6/06) zu der Thematik geäussert und geht mit seinem Urteil sogar noch einen Schritt weiter als das OLG Frankfurt (Urteil vom 21. Juli 2005, - 6 U 175/04).
Aus dem Urteil des LG Hamburg:
"Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg kann der Antragsteller aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB analog von dem Antragsgegner verlangen, dass dieser es unterlässt, mit dem Antragsteller zu Werbezwecken telefonisch Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis bezüglich einer solchen Kontaktaufnahme vorliegt oder anzunehmen ist.
Denn ein Anruf auch bei einem Unternehmer zu Werbezwecken stellt grundsätzlich einen Eingriff in das „Recht am Unternehmen" dar, gegen den sich der Unternehmer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zur Wehr setzen kann (...).
Dass der Unternehmer grundsätzlich auch Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen beanspruchen kann, hat der Gesetzgeber in der Begründung seines Gesetzesentwurfs zur UWG-Novelle 2004 ausdrücklich festgestellt. Er hat dort ausgeführt, dass auch im gewerblichen Bereich oder bei der Ausübung eines selbständigen Berufes telefonische Anrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen seien, da sie mit Blick auf die Störung der beruflichen Tätigkeit ebenfalls als belästigend empfunden werden könnten. Anders als beim Verbraucher könne die Interessenlage hier zwar anders sein; dies jedoch nur dann, wenn der Anruf im konkreten Interes-
senbereich des Angerufen liegt.
Daher werde in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Telefonwerbung im gewerblichen Bereich auch bei einem vermuteten Einverständnis als zulässig erachtet (Bt-Drucks. 15/1487, Seite 21, zu § 7
Ziffer 2). Dass das Angebot der Frankfurter Unternehmensberatung, für welche der Antragsgegner tätig ist, im Interessenbereich des Antragstellers liegen würde, konnte der Antragsgegner nicht ohne weiteres annehmen. Er konnte mithin von einem vermuteten Einverständnis des Antragstellers mit einem Werbeanruf wie demjenigen vom 15.06.2006 nicht ausgehen."
Marcel Bartels von Mein-Parteibuch.de hat dem Thema Kaltaquise per Telefon eine eigene Rubrik in seinem Blog gewidmet: Cold Calling
Dienstag, 5. September 2006
Wieder hat der Bundesgerichtshof in einem strittigen Fall im Rahmen der privaten Krankenversicherung eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Mit dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 8.2.2006 (AZ: IV ZR 205/04) wurden die Rechte des mitversicherten Ehegattens in der privaten Krankenversicherung gestärkt.
Aus dem Urteil:
1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim-mungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche-rungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an.
3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Be-rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
Hintergrund war eine private Krankenversicherung, die aufgrund Verzuges der Prämienzahlung durch die Versicherungsgesellschaft gekündigt wurde.
Die Ehefrau wurde bei Vertragsabschluss in dem Vertrag mitversichert und wollte die private Krankenversicherung nach der Kündigung fortführen. Es wurde nach Verhandlungen eine Ratenzahlung zwischen Versicherungsnehmer und der privaten Krankenversicherung getroffen, welche die Kunden auch einhielten. Die Krankenversicherung wollte die Kündigung aufrecht erhalten.
Sonntag, 3. September 2006
Gerade fand ich diese Meldung im Netz:
Bundeskanzlerin Merkel tritt zurück
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ist aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt als Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland zurückgetreten. Der CSU-Vorsitzende Edmund Stoiber hat angekündigt, die Führungsgewalt zu übernehmen und das Deutsche Volk zum Endsieg über den Terrorismus zu führen. In Kürze mehr.
Soll das nun bedeuten, dass dem deutschen Volk die Gesundheitsreform 2006 erspart bleibt?
Ach ja, der Screenshot der Meldung :
Nachtrag: Anscheinend hat sich in der o.a. Meldung ein Hacker ein Denkmal gesetzt.
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