Samstag, 24. November 2007
Vor fast einem Jahr k?ndigte der PKV Verband bereits eine drastische Beitragsanpassung in der PKV wegen der Gesundheitsreform 2007 an:
Nun, die Kollegen von Spiegel Online berichten gerade, dass zwei gro?e Gesellschaften, die DKV und Allianz, mit dem Reigen der Beitragsanpassung beginnen.
Von 10 Prozent und mehr bei der DKV ist da in dem Spiegel Online Bericht die Rede.
Das k?nnte ja durchaus noch interessant werden mit dem Jahresendgesch?ft
Freitag, 23. November 2007
Ha, es geschehen Zeichen und Wunder
Sie gerade eben so gescholtene s9Y-Software tut es wieder
Hier nochmal ein Testlauf
Mal eine Frage an die Leser: Kennt sich jemand mit der s9y-Software etwas genauer aus?
Ich h?tte da einige Fragen
Dienstag, 13. November 2007
Nun, in Deutschland liquidieren die ?rzte ihre Leistungen f?r Kunden der privaten Krankenversicherung entsprechend der Geb?hrenordnung f?r ?rzte bzw. Zahn?rzte.
Im Normalfall wird der normale bzw. einfache GO?-Satz den Krankenkassen f?r die medizinischen Leistungen in Rechnung gestellt.
F?r einen Selbstzahler oder PKV Kunden wird normalerweise f?r genau die gleiche Behandlung der Faktor 2,3 liquidiert.
Genau um diese Vorgehensweise der ?rzte ging es in dem Verfahren (AZ. III ZR 54/07 vom 8.11.2007) vor dem Bundesgerichtshof.
Im Streitfall ging es haupts?chlich um die Frage, ob ?rztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen H?chstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden d?rfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle f?r die gro?e Mehrzahl der Behandlungsf?lle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufw?ndigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ?rztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas dar?ber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ?rztliche Leistungen weit ?berwiegend zu den H?chsts?tzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.
Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber einger?umte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ?rztliche Leistungen mit dem H?chstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne f?r die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt f?r Liquidationen bis zum H?chstsatz der Regelspanne eine Begr?ndung seiner Einordnung abzuverlangen. M?chte der Arzt f?r eine Leistung das 2,3fache des Geb?hrensatzes ?berschreiten, ist er nach ? 12 Abs. 3 GO? verpflichtet, dies f?r den Zahlungspflichtigen verst?ndlich und nachvollziehbar schriftlich zu begr?nden und auf Verlangen die Begr?ndung n?her zu erl?utern. Ohne eine n?here Begr?ndungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den f?r eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert f?r durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur f?r richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverst?ndlich unber?hrt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem H?chstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ?rztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH
Somit wurde der ?rzteschaft ein Blankoscheck f?r die Behandlung der Kunden einer privaten Krankenversicherung ausgestellt. Tragen m?ssen das alle Kunden der privaten Krankenversicherung. Ob dies nun sinnvoll ist ... ich wage es zu bezweifeln.
Montag, 12. November 2007
Die Arzneimittel-Zulassungsbeh?rden des Bundesministeriums f?r Gesundheit und des Bundesministeriums f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) stellen einen erweiterten Zugriff auf Arzneimittelinformationen zur Verf?gung:
Seit Neuestem kann man sich ?ber das Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de ?ber die einzelnen Medikamente informieren, z.B. wie die einzelen Medikamente eingenommen werden, wer der Inhaber der Zulassung ist bis hin zur Packungsbeilagen.
Dies gilt f?r alle Medikamente, die seit September 2005 die Zulassung durch die Arzneimittel-Zulassungsbeh?rden beantragt haben.
Donnerstag, 8. November 2007
Laut dem BGH Urteil von heute ja: Mehr zu dem heute gef?llten Urteil in K?rze.
Dienstag, 6. November 2007
Das Bundessozialgericht musste sich mit der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung (in diesem Fall die Barmer Ersatzkasse) besch?ftigen (AZ: B 1 KR 11/07 R, Entscheidung vom 2. November 2007)
In dem Verfahren vor dem h?chsten Sozialgericht in Deutschland ging es um die Kostenerstattung eines Krankentransportes innerhalb Deutschlands.
Der Patient wurde von Augsburg in ein Krankenhaus nach Fulda per Hubschrauber transportiert, da das Krankenhaus in Fulda eine medizinisch notwendige Herz-Operation ohne Fremdblut-Transfusionen durchf?hren konnte. Die Kosten f?r den Krankentransport von Augsburg nach Fulda wollte die Krankenversicherung nicht erstatten. Zurecht, wie das BSG entschied.
Die durch das Grundgesetz gew?hrleistete Freiheit des Glaubens f?hrt indessen nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religi?s motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist. so das BSG in der Pressemitteilung zur Entscheidung.
Somit ist die Berufung auf den eigenen Glauben und Gott im Behandlungsfall nicht mehr m?glich.
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