Wieder hat der Bundesgerichtshof in einem strittigen Fall im Rahmen der privaten Krankenversicherung eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Mit dem
Urteil des IV. Zivilsenats vom 8.2.2006 (AZ: IV ZR 205/04) wurden die Rechte des mitversicherten Ehegattens in der privaten Krankenversicherung gestärkt.
Aus dem Urteil:
1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim-mungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche-rungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an.
3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Be-rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
Hintergrund war eine
private Krankenversicherung, die aufgrund Verzuges der Prämienzahlung durch die Versicherungsgesellschaft gekündigt wurde.
Die Ehefrau wurde bei Vertragsabschluss in dem Vertrag mitversichert und wollte die private Krankenversicherung nach der Kündigung fortführen. Es wurde nach Verhandlungen eine Ratenzahlung zwischen Versicherungsnehmer und der privaten Krankenversicherung getroffen, welche die Kunden auch einhielten. Die Krankenversicherung wollte die Kündigung aufrecht erhalten.