Wieder hat der Bundesgerichtshof in einem strittigen Fall im Rahmen der privaten Krankenversicherung eine Grundsatzentscheidung gef?llt.
Mit dem
Urteil des IV. Zivilsenats vom 8.2.2006 (AZ: IV ZR 205/04) wurden die Rechte des mitversicherten Ehegattens in der privaten Krankenversicherung gest?rkt.
Aus dem Urteil:
1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der ?? 74 bis 80 VVG durch ? 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (? 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim-mungen ?ber seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelm??ig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche-rungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag f?r fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von ? 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgeht oder durch T?tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beitr?gt, kommt es insoweit nicht an.
3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach ? 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schlie?t die Be-rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverh?ltnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
Hintergrund war eine
private Krankenversicherung, die aufgrund Verzuges der Pr?mienzahlung durch die Versicherungsgesellschaft gek?ndigt wurde.
Die Ehefrau wurde bei Vertragsabschluss in dem Vertrag mitversichert und wollte die private Krankenversicherung nach der K?ndigung fortf?hren. Es wurde nach Verhandlungen eine Ratenzahlung zwischen Versicherungsnehmer und der privaten Krankenversicherung getroffen, welche die Kunden auch einhielten. Die Krankenversicherung wollte die K?ndigung aufrecht erhalten.