Noch zwei Grundsatzurteile des BGH gilt es an dieser Stelle zu erw?hnen. Am 15. Februar 2006 ergingen in den Verfahren IV ZR 192/04 und IV ZR 305/04 die Urteile.
Hintergrund der beiden Verfahren waren die Klagen von Versicherten gegen deren privaten Krankenversicherungen wegen der Ablehnung von Leistungen. Die Leistungen, welche von den
privaten Krankenkassen gefordert wurden, waren allerdings in den
Tarifbestimmungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht enthalten.
Interessant ist vor allem folgender Satz aus dem Urteil IV ZR 305/04:
Vielmehr haftet der Versicherer bei der privaten Krankenversicherung nach ? 178b Abs. 1 VVG nur "im vereinbarten Umfang" f?r Aufwendungen f?r medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und f?r sonst vereinbarte Leistungen.
F?r Kunden der PKV und Interessenten an der privaten Krankenversicherung bedeutet dies:
Es werden nur die Leistungen erstattet, die ausdr?cklich in den Tarifbeschreibungen der privaten Krankenversicherung aufgef?hrt sind.
Darum pr?fe, wer sich bindet...
Die vollst?ndigen Urteile stehen nachfolgend als PDF-Dokumente zur Verf?gung:
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IV ZR 192/04
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IV ZR 305/04
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