Noch zwei Grundsatzurteile des BGH gilt es an dieser Stelle zu erwähnen. Am 15. Februar 2006 ergingen in den Verfahren IV ZR 192/04 und IV ZR 305/04 die Urteile.
Hintergrund der beiden Verfahren waren die Klagen von Versicherten gegen deren privaten Krankenversicherungen wegen der Ablehnung von Leistungen. Die Leistungen, welche von den
privaten Krankenkassen gefordert wurden, waren allerdings in den
Tarifbestimmungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht enthalten.
Interessant ist vor allem folgender Satz aus dem Urteil IV ZR 305/04:
Vielmehr haftet der Versicherer bei der privaten Krankenversicherung nach § 178b Abs. 1 VVG nur "im vereinbarten Umfang" für Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonst vereinbarte Leistungen.
Für Kunden der PKV und Interessenten an der privaten Krankenversicherung bedeutet dies:
Es werden nur die Leistungen erstattet, die ausdrücklich in den Tarifbeschreibungen der privaten Krankenversicherung aufgeführt sind.
Darum prüfe, wer sich bindet...
Die vollständigen Urteile stehen nachfolgend als PDF-Dokumente zur Verfügung:
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IV ZR 192/04
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IV ZR 305/04
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