Nun, vor über einem Jahr waren die beiden Kontrahenten
HUK Coburg und der Makler Claus-Dieter Gorr schon einmal im juristischen Nahkampf gegenüber gestanden.
Anscheinend will die HUK Coburg die damaligen Ausseinandersetzungen nun doch noch etwas fortführen:
Gestern veröffentlichte die Pressestelle der HUK Coburg folgende
Pressemitteilung:
Landgericht Köln bestätigt: Erneuter Wettbewerbsverstoß des Maklers Gorr
Ein von dem Versicherungsmakler Claus-Dieter Gorr über seine Gesellschaften GVM Gorr und Partner GmbH und PremiumCircle Deutschland GmbH im Internet angebotener Vergleich von privaten Krankenversicherungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Mit dieser Begründung bestätigte das Landgericht Köln in einem Urteil vom 31. August 2006 (Az 31 O 514/06) eine von der HUK-COBURG-Krankenversicherung erwirkte einstweilige Verfügung gegen Gorr und wies dessen Widerspruch zurück.
In dem untersagten Online-Vergleich konnten Interessenten 14 verschiedene Einzelkriterien mit Noten von „sehr wichtig" bis „nachrangig" bewerten. Die Nutzer des Vergleichs konnten dadurch den Eindruck bekommen, ein individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot zu erhalten. Tatsächlich brachten Test-Vergleiche mit unterschiedlichen Vorgaben - „sparsamer Kunde", „optimiertes Angebot" und „Luxuskunde" - jeweils dieselben Tarife auf den ersten beiden Plätzen. Einmal wurde sowohl bei der Einstellung „sparsamer Kunde" als auch bei der Einstellung „Luxuskunde" in identisches Gesamtergebnis auf den ersten vier Plätzen ermittelt.
Gorr räumte ein, dass der Online-Vergleich ausschließlich den Leistungsumfang der Tarife vergleicht und dementsprechend der Tarif mit dem umfassendsten Leistungsspektrum regelmäßig den ersten Rang erreicht. Damit aber läuft das Ergebnis des Vergleichs auch nach Auffassung des Gerichts insbesondere den Bedürfnissen des sparsamen Kunden entgegen.
Der Versicherungsmakler Gorr und seine von ihm betriebenen Unternehmen PremiumRating GmbH und GVM Gorr und Partner GmbH waren bereits vor Jahresfrist in einem Rechtsstreit mit der HUK-COBURG-Krankenversicherung unterlegen. Seinerzeit hatte PremiumRating einen Leistungsvergleich entwickelt, in dem die Tarife mehrerer Anbieter für die Krankenvollversicherung in nicht nachvollziehbarer Weise als „nicht empfehlenswert" eingestuft wurden. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung erwirkte wegen erheblicher Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Ratings von Gorr einstweilige Verfügungen, die Gorr schließlich anerkannte.
Mein Kommentar zu diesen Vorgängen:
Für Versicherungsmakler ist es sehr schwierig, die optimale
private Krankenversicherung für den Kunden zu finden. Natürlich spielt für mich die Frage nach den Leistungen die wichtigste Rolle. So hatte auch der BGH vor kurzem mit den beiden Urteilen (
IV ZR 192/04 und
IV ZR 305/04) (
Wir berichteten) meine Auffassung zu diesem Thema bestätigt.
Ein Leitsatz aus den Urteilen lautet:
Vielmehr haftet der Versicherer bei der privaten Krankenversicherung nach § 178b Abs. 1 VVG nur "im vereinbarten Umfang" für Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonst vereinbarte Leistungen.
Wenn nun ein Makler Tarife und Gesellschaften mit den umfassendsten Leistungspektren anbietet, so ist das meiner Meinung nach nur legitim und vernünftig.
Auch zu dem Thema
"Geiz ist Geil" in der privaten Krankenversicherung hatte ich bereits vor einiger Zeit hier einen Beitrag geschrieben.
Ein Gedanke schiebt sich da immer mehr in den Vordergrund:
Werden hier die Rechtsmittel der Abmahnung und einstweilige Verfügung etwa dazu benutzt, um missliebige Aussagen über die Leistungsfähigkeit einer Versicherungsgesellschaft zu unterbinden?
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