Diese interessante Frage besch?ftigt zur Zeit alle freiwillig gesetzlich Versicherten, die Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzlichen Krankenkassen haben, und vor allem den Bundesfinanzhof (
BFH,Az. XI R 12/06, Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.6.2005, Az. 1 K 303/01).
Aktuell gilt w?hrend des Bezugs von sogenannten Lohnersatzleistungen, dass diese zwar das zu versteuernde Einkommen nicht erh?hen, allerdings k?nnen diese Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Dieser
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das jeweilige Finanzamt einen h?heren Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen anwendet.
In der privaten
Krankenvollversicherung wird auch zumeist ein Krankentagegeld versichert. Dieses Krankentagegeld in der privaten Krankenvollversicherung
unterliegt eben nicht dem Progressionsvorbehalt.
Genau dagegen hat ein freiwillig gesetzlich versicherter Unternehmer geklagt, vor allem deswegen weil das Krankengeld einer privat abgeschlossenen
Krankentagegeldversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, also bei der Besteuerung ?berhaupt keine Rolle spielt.