Diese interessante Frage beschäftigt zur Zeit alle freiwillig gesetzlich Versicherten, die Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzlichen Krankenkassen haben, und vor allem den Bundesfinanzhof (
BFH,Az. XI R 12/06, Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.6.2005, Az. 1 K 303/01).
Aktuell gilt während des Bezugs von sogenannten Lohnersatzleistungen, dass diese zwar das zu versteuernde Einkommen nicht erhöhen, allerdings können diese Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Dieser
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das jeweilige Finanzamt einen höheren Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen anwendet.
In der privaten
Krankenvollversicherung wird auch zumeist ein Krankentagegeld versichert. Dieses Krankentagegeld in der privaten Krankenvollversicherung
unterliegt eben nicht dem Progressionsvorbehalt.
Genau dagegen hat ein freiwillig gesetzlich versicherter Unternehmer geklagt, vor allem deswegen weil das Krankengeld einer privat abgeschlossenen
Krankentagegeldversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, also bei der Besteuerung überhaupt keine Rolle spielt.