Die Abmahnungs-Welle der Burda-Tochter Ino24 gegen diverse Google Adwords Werbende wegen Werbeaussagen wie
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bewegt die Beteiligten noch immer.
Wir hatten ja bereits ?ber den
Abmahn-Wahn und das
Marketing-Instrument der Abmahnung und Einstweiligen Verf?gung im Wettbewerbsrecht berichtet.
Nun gibt es positive Nachrichten zu dem Thema:
Das Kammergericht Berlin hat in dem
Beschluss festgestellt, dass die Abmahnung gegen sowohl die GMBH als auch deren Gesch?ftsf?hrer wegen etwaiger wettbewebsrechtlichen Unterlassungsanspr?chen in
zwei unterschiedlichen Verfahren rechtsmissbr?uchlich ist. Durch die aufgeteilte Geltendmachung in zwei Verfahren w?ren Kosten in doppelter H?he angefallen.
Einige Passagen aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (Beschluss v. 29.09.2006, Az.: 1 W 186/06)
[...] Nach der st?ndigen Rechtsprechung des Senats hat eine Partei, der mehrere rechtlich getrennte, aber gleichartige und aus dem selben Lebenssachverhalt herr?hrende Anspr?che zustehen, grunds?tzlich die Wahl, ob sie die Anspr?che in einem einzigen oder in mehreren Verfahren geltend macht. Sie ist jedoch erstattungsrechtlich gehalten, ihre Anspr?che in einem einzigen Verfahren geltend zu machen, wenn sachliche Gr?nde f?r eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. Dies folgt allerdings nicht aus einer Anwendung des ? 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern aus dem auch das Prozessrechtsverh?ltnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, der rechtsmissbr?uchliches und schikan?ses Verhalten verbietet (vgl. Senat JurB?ro 1989, 1697; 2001, 99)[...]