Die Abmahnungs-Welle der Burda-Tochter Ino24 gegen diverse Google Adwords Werbende wegen Werbeaussagen wie
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bewegt die Beteiligten noch immer.
Wir hatten ja bereits über den
Abmahn-Wahn und das
Marketing-Instrument der Abmahnung und Einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht berichtet.
Nun gibt es positive Nachrichten zu dem Thema:
Das Kammergericht Berlin hat in dem
Beschluss festgestellt, dass die Abmahnung gegen sowohl die GMBH als auch deren Geschäftsführer wegen etwaiger wettbewebsrechtlichen Unterlassungsansprüchen in
zwei unterschiedlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich ist. Durch die aufgeteilte Geltendmachung in zwei Verfahren wären Kosten in doppelter Höhe angefallen.
Einige Passagen aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (Beschluss v. 29.09.2006, Az.: 1 W 186/06)
[...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine Partei, der mehrere rechtlich getrennte, aber gleichartige und aus dem selben Lebenssachverhalt herrührende Ansprüche zustehen, grundsätzlich die Wahl, ob sie die Ansprüche in einem einzigen oder in mehreren Verfahren geltend macht. Sie ist jedoch erstattungsrechtlich gehalten, ihre Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend zu machen, wenn sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. Dies folgt allerdings nicht aus einer Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern aus dem auch das Prozessrechtsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, der rechtsmissbräuchliches und schikanöses Verhalten verbietet (vgl. Senat JurBüro 1989, 1697; 2001, 99)[...]