Das OLG Saarbrücken hat bereits vor sechs Monaten ein doch bemerkenswertes Urteil (AZ.: 5 U 53/06-5 vom 19.07.2006) gefällt.
In dem Rechtsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem Kunden um Behandlungskosten und Leistungen aus einer Krankentagegeld-Versicherung. Der Versicherungsnehmer, selbständiger Versicherungsvermittler, hat sich von einem Arzt der keine Praxisräumlichkeiten unterhielt, behandeln lassen.
Der Arzt stellte wiederholt Arbeitsunfähigkeit fest. Die
private Krankenversicherung leistete im vollen Umfang in Höhe von 29.127,19 EUR, prüfte im Nachgang allerdings die Rechtmäßigkeit der Kosten. Die Krankenversicherung forderte die Kosten von dem Versicherungsnehmer zurück, und bekam in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken (AZ.: 5 U 53/06-5 vom 19.07.2006) Recht.
Einige interessante Passagen aus dem
Urteil des OLG Saarbrücken:
[...]Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Beschränkung von Leistungen des Krankenversicherers auf ärztliche Heilmaßnahmen durch einen niedergelassenen Arzt, die einen Risikoausschluss und keine Obliegenheit enthält, ist wirksam.
Ein Arzt, der sich nicht mehr öffentlich erkennbar der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung in einer selbständigen Praxis anbietet, ist kein niedergelassener Arzt. [...]
In dem Artikel '
Darum prüfe wer sich bindet ... die AVB der privaten Krankenversicherung' hatten wir ja bereits schon einmal auf die Problematik der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung hingewiesen.