Die
Alterungsr?ckstellungen in der privaten Krankenversicherung hat zum wiederholten Male den Bundesgerichtshof (BGH) besch?ftigt.
Bereits im Jahr 1999 urteilte der BGH (Urt. v.
21.04.1999, IV ZR 192/98), dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Auszahlung der Alterrungsr?ckstellungen gegen?ber seiner privaten Krankenversicherung hat, wenn er von seiner bisherigen PKV zu einer anderen
PKV wechselt.
Der
Vermittler oder
Versicherungsmakler muss allerdings den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er die bisher angesparten Alterungsr?ckstellungen verliert. Wenn er diesen Hinweis nicht gibt, so ist der Versicherungsmakler oder Vermittler zu Schadenersatz verpflichtet.
Nun urteilte der BGH (Urt. v. 11.05.2006, III ZR 228/05) ?ber die H?he des Schadenersatzes, wenn der
Versicherungsmakler oder Vermittler der Aufkl?rungspflicht nicht nachkommt.
[...] Der Verlust der Alterungsr?ckstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist f?r sich allein kein vom Versicherungsmakler in F?llen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungsnehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Pr?miendifferenz als konkreten Verm?gensschaden geltend zu machen. [...]
Das vollst?ndige Urteil steht
hier als PDF bereit.