Die
Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung hat zum wiederholten Male den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.
Bereits im Jahr 1999 urteilte der BGH (Urt. v.
21.04.1999, IV ZR 192/98), dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Auszahlung der Alterrungsrückstellungen gegenüber seiner privaten Krankenversicherung hat, wenn er von seiner bisherigen PKV zu einer anderen
PKV wechselt.
Der
Vermittler oder
Versicherungsmakler muss allerdings den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er die bisher angesparten Alterungsrückstellungen verliert. Wenn er diesen Hinweis nicht gibt, so ist der Versicherungsmakler oder Vermittler zu Schadenersatz verpflichtet.
Nun urteilte der BGH (Urt. v. 11.05.2006, III ZR 228/05) über die Höhe des Schadenersatzes, wenn der
Versicherungsmakler oder Vermittler der Aufklärungspflicht nicht nachkommt.
[...] Der Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fällen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungsnehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Prämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend zu machen. [...]
Das vollständige Urteil steht
hier als PDF bereit.