Ein interessantes Urteil des BGH (IV ZR 150/05 - Urteil vom 14. Februar 2007) zu der Frage 'Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der privaten Rentenversicherung' wurde gestern veröffentlicht.
Eine Frau hatte 1979 eine
private Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss der privaten Rente war sie in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Das
Bezugsrecht der Beitragsrückgewähr aus der privaten Rentenversicherung lautete auf 'Ehegatte der versicherten Person'. Nach der Scheidung 1985 von dem ersten Ehemann heiratete die Frau 1993 ihren zweiten Mann, den späteren Kläger.
1994 verstarb die Frau, und die Rentenversicherung zahlte entsprechend der vereinbarten Beitragsrückgewähr an den Mann der ersten Ehe die Versicherungsleistung in Höhe von 6.255,02 Euro aus.
Dagegen klagte der Mann aus zweiter Ehe.
[...] Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist. [...]
Aus der Pressemitteilung zu dem Urteil des BGH vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden – Entscheidung vom 26.4.2005 - 2 O 251/03
OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.6.2006 - 3 U 176/04
Vollständiges Urteil des BGH als PDF (Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05) (lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor)