Das Landgericht Bielefeld hat ein interessantes Urteil (AZ: 25 O 105/06 vom 14.02.2007) zur vorvertraglichen Anzeigepflicht gef?llt.
2004 schloss der Versicherungsnehmer eine
private Krankenversicherung bei seiner eigenen Krankenversicherung, bei der er selbst seit 1999 versichert war, f?r seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder ab.
Im Antrag wurde die Frage nach dem Gesundheitszustand w?rtlich
"3. Bestehen Krankheiten, Behinderungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen? Besteht eine Schwangerschaft? [...]
7. Haben in den letzten 5 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch ?rzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind?"
mit Nein beantwortet.
Zu den Vorerkrankungen wurde die Schwangerschaft der Ehefrau des Kl?gers und die Geburt per Kaiserschnitt sowie eine Nasenkorrektur vermerkt.
Sp?terhin stellte sich heraus, dass die Ehefrau des Kl?gers zumindest im Oktober 1999 die ?rztin Dr. G aufgesucht hatte und dass eine
Thalass?mia Minor bestand.
Es kam, wie es kommen musste: Die private Krankenversicherung trat von dem Vertrag zur?ck, und bot eine Weiterf?hrung des Vertrages nur unter erschwerten Bedingungen, sprich einem erheblichen
Risikozuschlag an.
Dagegen klagte der Versicherungskunde, und zwar laut dem Landgericht Bielefeld zurecht.
1.) Der vom Kl?ger bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag besteht fort, da der R?cktritt der Beklagten vom 26.07.2004 unwirksam ist. Zwar erfolgte die R?cktrittserkl?rung fristgerecht im Sinne des ? 20 Abs. 1 VVG. Es fehlt jedoch an einem R?cktrittsgrund.
Ein R?cktrittsgrund folgt insbesondere auch nicht daraus, dass, was unstreitig ist, der Kl?ger und seine Ehefrau, deren Kenntnis gem?? ? 178a Abs. 3 VVG ebenfalls ma?geblich ist, objektiv unrichtige Antworten auf die Gesundheitsfragen der Beklagten gemacht haben. Die Angaben im Antrag des Kl?gers waren zumindest insoweit objektiv unrichtig, als bei der Frage nach ?rztlichen Behandlungen die Behandlungen der Ehefrau bei der ?rztin Dr. G. nicht angegeben wurden. Auch wurde weder der Eisenmangel ? der zumindest w?hrend der Schwangerschaft bestand ? noch die Thallassaemia minor angegeben.
Ein Recht zum R?cktritt setzt aber zudem voraus, dass es sich bei den pflichtwidrig nicht angegebenen Umst?nden um solche handelt, die f?r die ?bernahme der Gefahr durch die Versicherung erheblich sind. Dies sind solche Umst?nde, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag ?berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlie?en, Einfluss auszu?ben (Langheid in: R?mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., 2003, ?? 16, 17 Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
a) Im Hinblick auf den von der Beklagten f?r den R?cktritt zum Anlass genommene Thalassaemia minor spricht bereits gegen eine Erheblichkeit dieses Umstandes, dass es sich um eine durch einen Gendefekt hervorgerufene Ver?nderung der roten Blutk?rperchen handelt. Genetische Defekte werden indes derzeit nicht in die Kalkulation von Krankenversicherungen einbezogen (Pr?lls in: Pr?lls/Martin, VVG, 27. Aufl., 2006, ?? 16, 17, Rn. 8a). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., dem auch die Beklagte angeh?rt, hat vielmehr eine freiwillige Selbstverpflichtungserkl?rung der Mitgliedsunternehmen geschlossen, in der diese sich u.a. verpflichten, zumindest bis 2011 weder Gentests zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen, noch von ihren Kunden zu verlangen, freiwillige Gentests vorzulegen. Insoweit wird ausdr?cklich auf die im VVG verankerte Anzeigepflicht verzichtet. Auch dennoch vorgelegte Befunde d?rfen danach nicht verwertet werden. Dies gilt damit auch f?r die Thalassaemia minor. [...]
Quelle: Urteil des Landgericht Bielefeld, 25 O 105/06 vom 14.02.2007