Das Landgericht Bielefeld hat ein interessantes Urteil (AZ: 25 O 105/06 vom 14.02.2007) zur vorvertraglichen Anzeigepflicht gefällt.
2004 schloss der Versicherungsnehmer eine
private Krankenversicherung bei seiner eigenen Krankenversicherung, bei der er selbst seit 1999 versichert war, für seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder ab.
Im Antrag wurde die Frage nach dem Gesundheitszustand wörtlich
"3. Bestehen Krankheiten, Behinderungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen? Besteht eine Schwangerschaft? [...]
7. Haben in den letzten 5 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind?"
mit Nein beantwortet.
Zu den Vorerkrankungen wurde die Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers und die Geburt per Kaiserschnitt sowie eine Nasenkorrektur vermerkt.
Späterhin stellte sich heraus, dass die Ehefrau des Klägers zumindest im Oktober 1999 die Ärztin Dr. G aufgesucht hatte und dass eine
Thalassämia Minor bestand.
Es kam, wie es kommen musste: Die private Krankenversicherung trat von dem Vertrag zurück, und bot eine Weiterführung des Vertrages nur unter erschwerten Bedingungen, sprich einem erheblichen
Risikozuschlag an.
Dagegen klagte der Versicherungskunde, und zwar laut dem Landgericht Bielefeld zurecht.
1.) Der vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag besteht fort, da der Rücktritt der Beklagten vom 26.07.2004 unwirksam ist. Zwar erfolgte die Rücktrittserklärung fristgerecht im Sinne des § 20 Abs. 1 VVG. Es fehlt jedoch an einem Rücktrittsgrund.
Ein Rücktrittsgrund folgt insbesondere auch nicht daraus, dass, was unstreitig ist, der Kläger und seine Ehefrau, deren Kenntnis gemäß § 178a Abs. 3 VVG ebenfalls maßgeblich ist, objektiv unrichtige Antworten auf die Gesundheitsfragen der Beklagten gemacht haben. Die Angaben im Antrag des Klägers waren zumindest insoweit objektiv unrichtig, als bei der Frage nach ärztlichen Behandlungen die Behandlungen der Ehefrau bei der Ärztin Dr. G. nicht angegeben wurden. Auch wurde weder der Eisenmangel – der zumindest während der Schwangerschaft bestand – noch die Thallassaemia minor angegeben.
Ein Recht zum Rücktritt setzt aber zudem voraus, dass es sich bei den pflichtwidrig nicht angegebenen Umständen um solche handelt, die für die Übernahme der Gefahr durch die Versicherung erheblich sind. Dies sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., 2003, §§ 16, 17 Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
a) Im Hinblick auf den von der Beklagten für den Rücktritt zum Anlass genommene Thalassaemia minor spricht bereits gegen eine Erheblichkeit dieses Umstandes, dass es sich um eine durch einen Gendefekt hervorgerufene Veränderung der roten Blutkörperchen handelt. Genetische Defekte werden indes derzeit nicht in die Kalkulation von Krankenversicherungen einbezogen (Prölls in: Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., 2006, §§ 16, 17, Rn. 8a). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., dem auch die Beklagte angehört, hat vielmehr eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Mitgliedsunternehmen geschlossen, in der diese sich u.a. verpflichten, zumindest bis 2011 weder Gentests zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen, noch von ihren Kunden zu verlangen, freiwillige Gentests vorzulegen. Insoweit wird ausdrücklich auf die im VVG verankerte Anzeigepflicht verzichtet. Auch dennoch vorgelegte Befunde dürfen danach nicht verwertet werden. Dies gilt damit auch für die Thalassaemia minor. [...]
Quelle: Urteil des Landgericht Bielefeld, 25 O 105/06 vom 14.02.2007