Dienstag, 13. März 2007Gesundheitspolitik ?ber die K?pfe von 82 Millionen hinweg
Ja, in Deutschland herrschen Zust?nde wie in einer zerr?tteten Bananenrepublik.
Bis dato war es ja so, dass ?nderungen von gro?er Tragweite in der Politik ?ffentlich diskutiert wurden. Frau Merkel und 'Uns-Ulla' Schmidt haben es geschafft, dass im Gesundheitswesen nach der Gesundheitsreform 2007 diese Diskussion nicht mehr n?tig ist. Wie im Erm?chtigungsgesetz von 1933 wird mit der Gesundheitsreform der Regierung weitestgehende Freiheiten gew?hrt. So wird im GKV-WSG zuk?nftig sehr viel ?ber die 'Rechtsverordnung' geregelt. Letztendlich wurde mit dem GKV-WSG der Bundesregierung ein weitestgehender Blanko-Scheck ausgestellt, f?r den letztendlich jeder einzelne Versicherte aufkommen muss und wird. Die Gesundheitspolitik f?r 82 Millionen hat sich einen neuen Namen verdient. Wir nennen diese 'Gesundheitspolitik ?ber die K?pfe von 82 Millionen hinweg'. Einige Punkte, die an der ?ffentlichkeit vorbei entschieden werden k?nnen: [...] Der Beitragssatz (der gesetzlichen Krankenkassen, Anm.d. Red.) wird per Rechtsverordnung festgelegt. [...] [...] (11) F?r die Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses zum 1. Januar 2008 kann das Bundesministerium f?r Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln insbesondere zu Stellung, Funktion und Verg?tung der ab diesem Zeitpunkt vorgesehenen hauptamtlichen Mitglieder im neu gestalteten Beschlussgremium, zur Organisation und zum Verfahren der Vorbereitung von Entscheidungen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Gesch?ftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 sowie die f?r die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene ma?geblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme.[...] [...] (3) Die Bundesregierung legt den erm??igten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben f?r Krankengeld an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.[...] [...] Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds f?r sonstige Ausgaben (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund- heitsfonds Zuweisungen zur Deckung a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach ? 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach ? 53 Abs. 5, b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchf?hrung von Programmen nach ? 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach ? 266 Abs. 7 n?her zu bestimmen sind sowie c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.[...] [...] (2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquidit?tsre- serve aufzubauen, aus der unterj?hrige Schwankungen in den Einnahmen und bei der Festsetzung des einheitlichen Betrages nach ? 266 Abs. 2 nicht ber?cksichtigte Einnahmeausf?lle zu decken sind. Das N?here ?ber H?he und Aufbau der Liquidit?tsreserve wird in der Rechtsverordnung nach ? 241 Abs. 1 festgelegt.[...] [...] Die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben ein- schlie?lich der Ausgaben f?r die Durchf?hrung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt. Das N?here regelt die Rechtsverordnung nach ? 266 Abs. [...] [...] Zur Finanzierung der Gesellschaft f?r Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. Januar 2008 an die Gesellschaft f?r Telematik j?hrlich einen Betrag in H?he von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die H?he des Betrages kann das Bundesministerium f?r Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft f?r Telematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anpassen[...] [...] 3) F?r die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt ? 139c Abs. 1 entsprechend. Das Bundesministerium f?r Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln insbesondere zu Stellung, Funktion und Verg?tung der hauptamtlichen Mitglieder im Be- schlussgremium, zur Organisation und zum Verfahren der Vorbereitung von Entscheidungen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Gesch?ftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. [...] [...]Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Tr?ger nach Absatz 1 Satz 1 sowie die f?r die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene ma?geblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme. [...] [...]Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ein f?rmliches Gesetz ist nicht vorgesehen. [...] [...] Im ?brigen gilt ? 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Ma?gabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung au?erdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuh?ren ist.[...] [...] Erforderliche Ver?nderungen des allgemei- nen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 1. November eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Beitragssatz durch Rechtsverordnung zum 1. ei- nes Monats in Kraft treten soll, hat die Festlegung sp?testens zum 1. des vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die Anpassung des Beitragssatzes erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. [...] [...] Bis zum 31. Dezember 2012 gelten f?r Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, ? 12 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes und ? 178f Abs. 1 des Gesetzes ?ber den Versicherungsvertrag mit der Ma?gabe, dass bei Wechseln zu einem anderen privaten Krankenversicherer vor dem 1. Januar 2013 der ?bertragungswert nur anteilig ?bertragen wird. Der Anteil wird bestimmt, indem f?r die Zwecke der Berechnung des ?bertragungswerts der Versicherte nicht mit seinem tats?chlichen Einrittsalter eingestuft wird, sondern mit dem Alter von 40 Jahren. Soweit das Eintrittsalter des Versicherten h?her als 40 war, gilt das tats?chliche Eintrittsalter. Satz 2 und 3 gelten nicht f?r den Beitragszuschlag gem?? ? 12 Abs. 4 und die Direktgutschrift nach ? 12 Abs. 2. Im ?brigen ist die Rechtsverordnung nach ? 12c entsprechend anzuwenden.?[...] [...] Die Beitr?ge von Arbeitgebern und Mitgliedern der Krankenkassen werden per Rechtsverordnung festgelegt, dabei enth?lt der Arbeitnehmerbeitrag auch den heutigen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent. Die Verteilung der Bei- tragslast entspricht dem heutigen Niveau.[...] [...] Die Krankenkassen haben auch in Zukunft den Grundsatz der Beitragssatzstabilit?t zu beachten. Zwar legen sie nicht mehr selbst den allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser wird k?nftig per Rechtsverordnung normiert. Allerdings haben Vertr?ge mit Leistungserbringern auch k?nftig Auswirkungen auf die Balance zwischen Beitragseinnahmen des Gesundheitsfonds und den Ausgaben der Krankenkassen. Zur Vermeidung ?ber- h?hter Ausgaben m?ssen die Krankenkassen deshalb weiter- hin die Beitragssatzstabilit?t im Auge behalten sowohl hin- sichtlich des allgemeinen Beitragssatzes als auch hinsichtlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.[...] [...]Durch die Rechts- verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass bei der vorbereitenden Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Versor- gungsbereiche angemessen einbezogen werden, da die bereichsspezifische Besetzung der bisherigen Beschluss- gremien zuk?nftig entf?llt. In der Gremienarbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses soll weiterhin der sach- gerechte Interessenausgleich der Gemeinsamen Selbstver- waltung gew?hrleistet und die Expertise der Selbstverwal- tungsinstitutionen genutzt werden. Die Rechtsverordnung soll deshalb auch Regelungen zur Hinzuziehung weiterer Fachleute aus den Tr?gerorganisationen sowie externer Sachverst?ndiger z. B. im Rahmen fachbezogener Arbeits- oder Themengruppen enthalten. Die in der Erm?chtigung ausdr?cklich genannten Regelungsinhalte der Rechtsverord- nung sind nicht abschlie?end. Die Vorgaben der Rechts- verordnung gehen Regelungen der Verfahrensordnung und der Gesch?ftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschus- ses vor. [...] [...]Absatz 7 erm?chtigt das Bundesministerium f?r Gesundheit, das N?here zu den Wahlen des Verwaltungsrates, insbeson- dere zu dem Verfahren zur Erstellung der Vorschlagslisten und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl in Bezug auf die Errichtungsphase des Spitzenver- bandes im Jahre 2007 als auch f?r die turnusgem??en Wahlen durch Rechtsverordnung in einer Wahlordnung zu regeln. [...] [...] Die Beitragss?tze f?r Arbeitgeber und Mitglieder der Kran- kenkassen werden festgeschrieben. Hierzu legt die Bundes- regierung durch Rechtsverordnung (erstmalig) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 einen allgemeinen Beitragssatz fest, der auch den bisherigen Zusatzbeitrag (0,9 Prozent) enth?lt. Die H?he des Beitragssatzes muss sicherstellen, dass in der Start- phase die Ausgaben der Krankenkassen unter Ber?cksichtigung der Bundesmittel zu 100 Prozent gedeckt sind und den Aufbau einer Liquidit?tsreserve sicherstellen.[...] [...] Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ein f?rmliches Gesetz ist nicht vorgesehen. [...] [...] Folgeregelung zu ? 241. Zum 1. Januar 2009 wird ein ein- heitlicher allgemeiner Beitragssatz festgelegt, der gleicher- ma?en f?r versicherungspflichtige Rentner Anwendung fin- det. Die Regelung, dass Beitragssatzver?nderungen f?r versiche- rungspflichtige Rentner mit einer zeitlichen Verz?gerung von 3 Monaten gelten, entf?llt. Die Rechtsverordnung nach ? 241 wird mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bekannt ge- geben, so dass die Rentenversicherungstr?ger in der Lage sein werden, ihre Datenverarbeitung anzupassen. [...] [...] Im bisherigen RSA-Verfahren wurden die Ausgaben f?r die Entwicklung und Durchf?hrung von strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programmen) durch einen Aufschlag auf die standardisierten Leistungsausgaben ber?cksichtigt und durch eine Erh?hung des Ausgleichsbedarfssatzes finanziert. Zur Vereinfachung des Ver- fahrens der Ber?cksichtigung dieser Ausgaben und zur Erh?hung der Transparenz erhalten die Krankenkassen k?nftig f?r diese Ausgaben gesonderte Zuweisungen nach ? 270. Das N?here ?ber die Ermittlung und Standardisierung dieser Ausgaben wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 geregelt. [...] [...] Die Regelung erweitert einerseits die Erm?chtigungsgrund- lage f?r das Bundesministerium f?r Gesundheit, das N?here ?ber die Ermittlung und Durchf?hrung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich) in einer Rechtsverordnung zu regeln. Hierzu z?hlen insbesondere die Ermittlung der H?he der Grundpauschale, die der Gesund- heitsfonds den Krankenkassen f?r jeden Versicherten zu- weist, und die Bestimmung der Kriterien ?ber die Zuwei- sung von Aufwendungen f?r satzungsgem??e Mehr- und Erprobungsleistung, Leistungen, auf die kein Rechtsan- spruch besteht, und Verwaltungsausgaben. Andererseits werden mit der Regelung Vorschriften aufgehoben, [...] [...] Regelungen ?ber S?umniszuschl?ge werden auf der Grund- lage der Erm?chtigung in Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 vom Bundes- ministerium f?r Gesundheit durch Rechtsverordnung festge- legt. Eine gesetzliche Regelung der S?umniszuschl?ge ist zuk?nftig nicht mehr erforderlich. [...] [...] Um eine flexible Anpassung des Finanzbedarfs der Gesellschaft entsprechend dem Ausbau der Infrastruktur und den dabei durch die Gesellschaft wahrzunehmenden Aufgaben zu erm?glichen, ist eine Anpassung des Finanzbedarfs durch Rechtsverordnung vorgesehen. [...] [...] Geregelt werden sollen insbesondere auch Einzel- heiten zur Zusammenarbeit des Beschlussgremiums mit der Gesch?ftstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie N?heres zur Beteiligung der Hauptamtlichen bei der Vorbereitung der Beschlussvorlagen in Unteraussch?ssen und Arbeitsgruppen. Durch die Rechtsverordnung soll zudem sichergestellt werden, dass bei der vorbereitenden Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Versorgungsbereiche angemessen einbezogen werden, da die bereichsspezifische Be- setzung der fr?heren Beschlussgremien entfallen ist. [...] [...] Nach Satz 3 ist den Tr?gerorganisationen des Ausschusses sowie den Patientenorganisationen bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung ein Stellungnahmerecht einger?umt. Satz 4 stellt klar, dass insbesondere f?r die nicht hauptamtlichen Unparteiischen die finanziellen Regelungen der sog. Ausschussmitgliederverordnung nach ? 90 Abs. 3 Satz 4 gelten.[...] [...] Die Regelung, dass Beitragssatzver?nderungen f?r versiche- rungspflichtige Rentner mit einer zeitlichen Verz?gerung von 3 Monaten gelten, entf?llt. Die Rechtsverordnung nach ? 241 wird mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bekannt ge- geben, so dass die Rentenversicherungstr?ger in der Lage sein werden, ihre Datenverarbeitung anzupassen. Der Ver- weisung auf ? 247 des F?nften Buches Sozialgesetzbuch bedarf es deshalb nicht mehr. [...]
Geschrieben von Hellmuth Hofer
in Folgen der Gesundheitsreform 2007, gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Reformen
um
10:54
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Mr. PKV Beitragsstabil - #1 - 29.04.2007 23:30 - (Antwort) Ich habe diesen Beitrag aus einem Bericht aus dem Blog Manfreds Makelein empfohlen bekommen. Ich habe diese Auflistung daher nur durch Zufall gefunden. Ich teile Ihre Meinung einer Bananenrepubilk und ich kann kaum begreifen, wie es zu so einer Beschaffenheit kommen konnte. Da fragt man sich doch, wenn das schon jetzt so mit der Gesundheitsreform gelaufen ist, welche Regelungen werden dann wohl noch in Zukunft ohne ?ffentliche Diskusion einfach entschieden? Geht unsere Demokratie fl?ten? Wo ist die Grenze? Verschieben sich die Grenzen mir der Zeit? Verschiebt sich die reelle Wahrnehmeung f?r Demokratie? Kommentar schreiben
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