Dienstag, 13. März 2007Gesundheitspolitik über die Köpfe von 82 Millionen hinweg
Ja, in Deutschland herrschen Zustände wie in einer zerrütteten Bananenrepublik.
Bis dato war es ja so, dass Änderungen von großer Tragweite in der Politik öffentlich diskutiert wurden. Frau Merkel und 'Uns-Ulla' Schmidt haben es geschafft, dass im Gesundheitswesen nach der Gesundheitsreform 2007 diese Diskussion nicht mehr nötig ist. Wie im Ermächtigungsgesetz von 1933 wird mit der Gesundheitsreform der Regierung weitestgehende Freiheiten gewährt. So wird im GKV-WSG zukünftig sehr viel über die 'Rechtsverordnung' geregelt. Letztendlich wurde mit dem GKV-WSG der Bundesregierung ein weitestgehender Blanko-Scheck ausgestellt, für den letztendlich jeder einzelne Versicherte aufkommen muss und wird. Die Gesundheitspolitik für 82 Millionen hat sich einen neuen Namen verdient. Wir nennen diese 'Gesundheitspolitik über die Köpfe von 82 Millionen hinweg'. Einige Punkte, die an der Öffentlichkeit vorbei entschieden werden können: [...] Der Beitragssatz (der gesetzlichen Krankenkassen, Anm.d. Red.) wird per Rechtsverordnung festgelegt. [...] [...] (11) Für die Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses zum 1. Januar 2008 kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln insbesondere zu Stellung, Funktion und Vergütung der ab diesem Zeitpunkt vorgesehenen hauptamtlichen Mitglieder im neu gestalteten Beschlussgremium, zur Organisation und zum Verfahren der Vorbereitung von Entscheidungen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme.[...] [...] (3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.[...] [...] Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund- heitsfonds Zuweisungen zur Deckung a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 53 Abs. 5, b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind sowie c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.[...] [...] (2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsre- serve aufzubauen, aus der unterjährige Schwankungen in den Einnahmen und bei der Festsetzung des einheitlichen Betrages nach § 266 Abs. 2 nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle zu decken sind. Das Nähere über Höhe und Aufbau der Liquiditätsreserve wird in der Rechtsverordnung nach § 241 Abs. 1 festgelegt.[...] [...] Die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben ein- schließlich der Ausgaben für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Abs. [...] [...] Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. Januar 2008 an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anpassen[...] [...] 3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt § 139c Abs. 1 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln insbesondere zu Stellung, Funktion und Vergütung der hauptamtlichen Mitglieder im Be- schlussgremium, zur Organisation und zum Verfahren der Vorbereitung von Entscheidungen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. [...] [...]Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Träger nach Absatz 1 Satz 1 sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme. [...] [...]Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ein förmliches Gesetz ist nicht vorgesehen. [...] [...] Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.[...] [...] Erforderliche Veränderungen des allgemei- nen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 1. November eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Beitragssatz durch Rechtsverordnung zum 1. ei- nes Monats in Kraft treten soll, hat die Festlegung spätestens zum 1. des vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die Anpassung des Beitragssatzes erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. [...] [...] Bis zum 31. Dezember 2012 gelten für Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, § 12 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes und § 178f Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, dass bei Wechseln zu einem anderen privaten Krankenversicherer vor dem 1. Januar 2013 der Übertragungswert nur anteilig übertragen wird. Der Anteil wird bestimmt, indem für die Zwecke der Berechnung des Übertragungswerts der Versicherte nicht mit seinem tatsächlichen Einrittsalter eingestuft wird, sondern mit dem Alter von 40 Jahren. Soweit das Eintrittsalter des Versicherten höher als 40 war, gilt das tatsächliche Eintrittsalter. Satz 2 und 3 gelten nicht für den Beitragszuschlag gemäß § 12 Abs. 4 und die Direktgutschrift nach § 12 Abs. 2. Im Übrigen ist die Rechtsverordnung nach § 12c entsprechend anzuwenden.“[...] [...] Die Beiträge von Arbeitgebern und Mitgliedern der Krankenkassen werden per Rechtsverordnung festgelegt, dabei enthält der Arbeitnehmerbeitrag auch den heutigen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent. Die Verteilung der Bei- tragslast entspricht dem heutigen Niveau.[...] [...] Die Krankenkassen haben auch in Zukunft den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Zwar legen sie nicht mehr selbst den allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser wird künftig per Rechtsverordnung normiert. Allerdings haben Verträge mit Leistungserbringern auch künftig Auswirkungen auf die Balance zwischen Beitragseinnahmen des Gesundheitsfonds und den Ausgaben der Krankenkassen. Zur Vermeidung über- höhter Ausgaben müssen die Krankenkassen deshalb weiter- hin die Beitragssatzstabilität im Auge behalten sowohl hin- sichtlich des allgemeinen Beitragssatzes als auch hinsichtlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.[...] [...]Durch die Rechts- verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass bei der vorbereitenden Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Versor- gungsbereiche angemessen einbezogen werden, da die bereichsspezifische Besetzung der bisherigen Beschluss- gremien zukünftig entfällt. In der Gremienarbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses soll weiterhin der sach- gerechte Interessenausgleich der Gemeinsamen Selbstver- waltung gewährleistet und die Expertise der Selbstverwal- tungsinstitutionen genutzt werden. Die Rechtsverordnung soll deshalb auch Regelungen zur Hinzuziehung weiterer Fachleute aus den Trägerorganisationen sowie externer Sachverständiger z. B. im Rahmen fachbezogener Arbeits- oder Themengruppen enthalten. Die in der Ermächtigung ausdrücklich genannten Regelungsinhalte der Rechtsverord- nung sind nicht abschließend. Die Vorgaben der Rechts- verordnung gehen Regelungen der Verfahrensordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschus- ses vor. [...] [...]Absatz 7 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, das Nähere zu den Wahlen des Verwaltungsrates, insbeson- dere zu dem Verfahren zur Erstellung der Vorschlagslisten und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl in Bezug auf die Errichtungsphase des Spitzenver- bandes im Jahre 2007 als auch für die turnusgemäßen Wahlen durch Rechtsverordnung in einer Wahlordnung zu regeln. [...] [...] Die Beitragssätze für Arbeitgeber und Mitglieder der Kran- kenkassen werden festgeschrieben. Hierzu legt die Bundes- regierung durch Rechtsverordnung (erstmalig) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 einen allgemeinen Beitragssatz fest, der auch den bisherigen Zusatzbeitrag (0,9 Prozent) enthält. Die Höhe des Beitragssatzes muss sicherstellen, dass in der Start- phase die Ausgaben der Krankenkassen unter Berücksichtigung der Bundesmittel zu 100 Prozent gedeckt sind und den Aufbau einer Liquiditätsreserve sicherstellen.[...] [...] Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ein förmliches Gesetz ist nicht vorgesehen. [...] [...] Folgeregelung zu § 241. Zum 1. Januar 2009 wird ein ein- heitlicher allgemeiner Beitragssatz festgelegt, der gleicher- maßen für versicherungspflichtige Rentner Anwendung fin- det. Die Regelung, dass Beitragssatzveränderungen für versiche- rungspflichtige Rentner mit einer zeitlichen Verzögerung von 3 Monaten gelten, entfällt. Die Rechtsverordnung nach § 241 wird mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bekannt ge- geben, so dass die Rentenversicherungsträger in der Lage sein werden, ihre Datenverarbeitung anzupassen. [...] [...] Im bisherigen RSA-Verfahren wurden die Ausgaben für die Entwicklung und Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programmen) durch einen Aufschlag auf die standardisierten Leistungsausgaben berücksichtigt und durch eine Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes finanziert. Zur Vereinfachung des Ver- fahrens der Berücksichtigung dieser Ausgaben und zur Erhöhung der Transparenz erhalten die Krankenkassen künftig für diese Ausgaben gesonderte Zuweisungen nach § 270. Das Nähere über die Ermittlung und Standardisierung dieser Ausgaben wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 geregelt. [...] [...] Die Regelung erweitert einerseits die Ermächtigungsgrund- lage für das Bundesministerium für Gesundheit, das Nähere über die Ermittlung und Durchführung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich) in einer Rechtsverordnung zu regeln. Hierzu zählen insbesondere die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale, die der Gesund- heitsfonds den Krankenkassen für jeden Versicherten zu- weist, und die Bestimmung der Kriterien über die Zuwei- sung von Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistung, Leistungen, auf die kein Rechtsan- spruch besteht, und Verwaltungsausgaben. Andererseits werden mit der Regelung Vorschriften aufgehoben, [...] [...] Regelungen über Säumniszuschläge werden auf der Grund- lage der Ermächtigung in Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 vom Bundes- ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung festge- legt. Eine gesetzliche Regelung der Säumniszuschläge ist zukünftig nicht mehr erforderlich. [...] [...] Um eine flexible Anpassung des Finanzbedarfs der Gesellschaft entsprechend dem Ausbau der Infrastruktur und den dabei durch die Gesellschaft wahrzunehmenden Aufgaben zu ermöglichen, ist eine Anpassung des Finanzbedarfs durch Rechtsverordnung vorgesehen. [...] [...] Geregelt werden sollen insbesondere auch Einzel- heiten zur Zusammenarbeit des Beschlussgremiums mit der Geschäftstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Näheres zur Beteiligung der Hauptamtlichen bei der Vorbereitung der Beschlussvorlagen in Unterausschüssen und Arbeitsgruppen. Durch die Rechtsverordnung soll zudem sichergestellt werden, dass bei der vorbereitenden Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Versorgungsbereiche angemessen einbezogen werden, da die bereichsspezifische Be- setzung der früheren Beschlussgremien entfallen ist. [...] [...] Nach Satz 3 ist den Trägerorganisationen des Ausschusses sowie den Patientenorganisationen bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung ein Stellungnahmerecht eingeräumt. Satz 4 stellt klar, dass insbesondere für die nicht hauptamtlichen Unparteiischen die finanziellen Regelungen der sog. Ausschussmitgliederverordnung nach § 90 Abs. 3 Satz 4 gelten.[...] [...] Die Regelung, dass Beitragssatzveränderungen für versiche- rungspflichtige Rentner mit einer zeitlichen Verzögerung von 3 Monaten gelten, entfällt. Die Rechtsverordnung nach § 241 wird mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bekannt ge- geben, so dass die Rentenversicherungsträger in der Lage sein werden, ihre Datenverarbeitung anzupassen. Der Ver- weisung auf § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedarf es deshalb nicht mehr. [...]
Geschrieben von Hellmuth Hofer
in Folgen der Gesundheitsreform 2007, gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Reformen
um
10:54
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Mr. PKV Beitragsstabil - #1 - 29.04.2007 23:30 - (Antwort) Ich habe diesen Beitrag aus einem Bericht aus dem Blog Manfreds Makelein empfohlen bekommen. Ich habe diese Auflistung daher nur durch Zufall gefunden. Ich teile Ihre Meinung einer Bananenrepubilk und ich kann kaum begreifen, wie es zu so einer Beschaffenheit kommen konnte. Da fragt man sich doch, wenn das schon jetzt so mit der Gesundheitsreform gelaufen ist, welche Regelungen werden dann wohl noch in Zukunft ohne öffentliche Diskusion einfach entschieden? Geht unsere Demokratie flöten? Wo ist die Grenze? Verschieben sich die Grenzen mir der Zeit? Verschiebt sich die reelle Wahrnehmeung für Demokratie? Kommentar schreiben
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