Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 26.06 ? Urteil vom 21. M?rz 2007) hat ein interessantes Urteil f?r alle Privatversicherten gef?llt.
[...] Das klagende Versicherungsunternehmen bietet Krankenversicherungsvertr?ge an. In einem bestimmten Tarif versichert es seit l?ngerem u.a. Aufwendungen f?r Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung, jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsf?higkeit. Au?erdem bietet es einen neuen Tarif an, der eine sog. Zahnstaffel enth?lt. Diese bedeutet, dass in den ersten 48 Monaten die Erstattung von Aufwendungen f?r Zahnersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Kieferorthop?die auf einen bestimmten ? gestaffelten ? Rechnungsbetrag beschr?nkt ist. Diese Beschr?nkung gilt nicht f?r zahn?rztliche Heilbehandlungen aufgrund von Unf?llen, schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schwerer Allgemeinerkrankung. Die Zahnstaffel betrifft nicht konservierende Zahnbehandlung und prophylaktische Leistungen. Der Versicherungsbeitrag f?r den neuen Tarif ist geringer als der f?r den alten Tarif.
Die Bundesanstalt f?r Finanzdienstleistungsaufsicht hatte gegen?ber dem Versicherungsunternehmen angeordnet, dass im Rahmen von Tarifwechseln die Vorversicherungszeit in dem bisherigen Tarif bei der Einstufung in die Zahnstaffel anzurechnen sei.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung f?r rechtm??ig angesehen. Die Bundesanstalt war zu der Anordnung auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes befugt. Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des ? 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht gen?gend ber?cksichtigt. Nach dieser Vorschrift, die f?r den Versicherer zwingendes Recht darstellt, kann der Versicherungsnehmer bei bestehendem Versicherungsverh?ltnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Antr?ge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsr?ckstellung annimmt. Damit soll insbesondere ?lteren Versicherungsnehmern erm?glicht werden, aus einem wegen der Altersstruktur mit hohen Pr?mien belastenden Tarif in einen attraktiveren Tarif zu wechseln, ohne bereits erworbene Rechte zu verlieren, zu denen auch der Ablauf von Wartezeiten geh?rt.
Die sog. Zahnstaffel hat das Bundesverwaltungsgericht wie eine Wartezeit behandelt. Denn (nur) w?hrend der Dauer der Leistungsbegrenzungen auf einen H?chstbetrag werden dar?ber hinausgehende Leistungen nicht erbracht. Die Begrenzungen wirken insoweit wie eine Wartezeit. Infolgedessen m?ssen die unter der Geltung des alten Tarifs zur?ckgelegten Versicherungszeiten gem?? ? 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes auf die Wartezeit nach dem neuen Tarif angerechnet werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Somit haben alle in der PKV mitversicherten Familienangeh?rigen bei einem
Tarifwechsel laut dem Bundesverwaltungsgericht eigene Anspr?che.