In dem
Artikel hatten ich die Leser ja bereits darauf hingewiesen, m?glichst das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag, sprich die AVB vor allem im Rahmen der
PKV, genau zu studieren.
Klar die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in reinstem 'Versicherungs-Deutsch' geschrieben, aber wenn man ein Auto kauft setzt man sich ja auch hin und ?berlegt sich welche Sonderausstattung und Leistungsmerkmale der Wagen haben soll.
Aber lassen wir das Predigen, gehen wir auf den aktuellen Fall, der vor dem OLG Koblenz (AZ: 10 U 1615/05 , Urteil vom 27.10.2006) entschieden wurde.
Interessant ist dieser Fall vor allem deswegen, weil hier ein Urteil im Sinne des Verbrauchers gef?llt wurde.
Kurz und gut, das OLG Koblenz sieht den Versicherungsvertreter in der Pflicht, dem potentiellen Neukunden den Leistungsumfang der angebotenen Versicherung vollst?ndig zu erkl?ren.
W?nscht der Kunde gegen?ber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weitreichenden Versicherungsschutz erh?lt, so haftet der Versicherer aus c.i.c. (Haftung aus Vorvertragsverh?ltnis, Anm. der Redaktion) auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen w?re, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes grunds?tzlich Deckung gew?hren.
Vorbei sind die Zeiten der Sp?che wie
'Das k?nnen Sie bei uns aber bei gleichen Leistungen auch billiger haben. Und meine Betreuung ist sowieso besser'
Ein dickes Lob f?r dieses Urteil an den 10. Zivilsenat des OLG Koblenz.
Achja, wer sich das 'Juristendeutsch' wirklich antun will, hier steht das
Urteil als Download zur Verf?gung.