In dem
Artikel hatten ich die Leser ja bereits darauf hingewiesen, möglichst das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag, sprich die AVB vor allem im Rahmen der
PKV, genau zu studieren.
Klar die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in reinstem 'Versicherungs-Deutsch' geschrieben, aber wenn man ein Auto kauft setzt man sich ja auch hin und überlegt sich welche Sonderausstattung und Leistungsmerkmale der Wagen haben soll.
Aber lassen wir das Predigen, gehen wir auf den aktuellen Fall, der vor dem OLG Koblenz (AZ: 10 U 1615/05 , Urteil vom 27.10.2006) entschieden wurde.
Interessant ist dieser Fall vor allem deswegen, weil hier ein Urteil im Sinne des Verbrauchers gefällt wurde.
Kurz und gut, das OLG Koblenz sieht den Versicherungsvertreter in der Pflicht, dem potentiellen Neukunden den Leistungsumfang der angebotenen Versicherung vollständig zu erklären.
Wünscht der Kunde gegenüber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weitreichenden Versicherungsschutz erhält, so haftet der Versicherer aus c.i.c. (Haftung aus Vorvertragsverhältnis, Anm. der Redaktion) auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes grundsätzlich Deckung gewähren.
Vorbei sind die Zeiten der Spüche wie
'Das können Sie bei uns aber bei gleichen Leistungen auch billiger haben. Und meine Betreuung ist sowieso besser'
Ein dickes Lob für dieses Urteil an den 10. Zivilsenat des OLG Koblenz.
Achja, wer sich das 'Juristendeutsch' wirklich antun will, hier steht das
Urteil als Download zur Verfügung.