Was passiert, wenn man auf Reisen au?erhalb der EU ist und pl?tzlich erkrankt? Wer bezahlt die Kosten?
Nun, das
Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 18/06 R vom 24. Mai 2007) hatte sich mit genau diesem Fall besch?ftigt.
Vom Grundsatz her gilt folgendes: Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung haben Versicherungsschutz, wenn mit dem Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Das gro?e
ABER kommt nun vom Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 18/06 R vom 24. Mai 2007).
So urteilt der 1. Senat des Bundessozialgericht, dass die gesetzliche Krankenversicherung die anfallenden Kosten nur ausnahmsweise erstattet werden. Der Versicherte muss trotz des Sozialversicherungsabkommen
nicht so gestellt werden, als w?re die Behandlung in Deutschland erfolgt.
Als Konsequenz kann man allen gesetzlich Versicherten nur dringend empfehlen, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschlie?en.