Wenn Kieferorthopäden ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgeben, können erbrachte Leistungen gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht mehr mit diesen abgerechnet werden.
So urteilte das
Bundessozialgericht (AZ: B 6 KA 37/06, R B 6 KA 38/06 R, B 6 KA 39/06 R) am 27.6.2007.
(Zahn-)Ärzte, die in einem mit anderen Angehörigen ihrer Berufsgruppe abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Ermächtigung verzichten, sind nicht mehr berechtigt, Versicherte der Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu versorgen. Sie dürfen von ihnen gemäß § 13 Abs 2 Satz 8 SGB V auch im Wege der Kostenerstattung generell nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auch die weiteren Regelungen in § 72a Abs 3 Satz 3 und § 95b Abs 2 SGB V zeigen deutlich den Willen des Gesetzgebers, (Zahn-)Ärzte nach einem kollektiven Zulassungsverzicht grundsätzlich nicht mehr an der Versorgung der Versicherten mitwirken zu lassen. Dies dient der Erhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: BSG
Für alle Kunden der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dies, dass sie vor Behandlungsbeginn überprüfen sollten, ob die behandelnden Ärzte auch noch die Kassenzulassung haben. Ansonsten ist es gut möglich, dass die Behandlungskosten zu Lasten des eigenen Geldbeutel gehen.