Wenn Kieferorthop?den ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zur?ckgeben, k?nnen erbrachte Leistungen gegen?ber der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht mehr mit diesen abgerechnet werden.
So urteilte das
Bundessozialgericht (AZ: B 6 KA 37/06, R B 6 KA 38/06 R, B 6 KA 39/06 R) am 27.6.2007.
(Zahn-)?rzte, die in einem mit anderen Angeh?rigen ihrer Berufsgruppe abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Erm?chtigung verzichten, sind nicht mehr berechtigt, Versicherte der Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu versorgen. Sie d?rfen von ihnen gem?? ? 13 Abs 2 Satz 8 SGB V auch im Wege der Kostenerstattung generell nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auch die weiteren Regelungen in ? 72a Abs 3 Satz 3 und ? 95b Abs 2 SGB V zeigen deutlich den Willen des Gesetzgebers, (Zahn-)?rzte nach einem kollektiven Zulassungsverzicht grunds?tzlich nicht mehr an der Versorgung der Versicherten mitwirken zu lassen. Dies dient der Erhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: BSG
F?r alle Kunden der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dies, dass sie vor Behandlungsbeginn ?berpr?fen sollten, ob die behandelnden ?rzte auch noch die Kassenzulassung haben. Ansonsten ist es gut m?glich, dass die Behandlungskosten zu Lasten des eigenen Geldbeutel gehen.