Bereits vor einiger Zeit hat der
Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zur Pflegeversicherung und den Pflegestufen gefällt. Nach diesem Urteil des BFH vom 10.5.2007 (AZ.: III R 39/05) kann ein Bewohner eines Altenwohnheims die in Rechnung gestellten Pflegesätze für die
Pflegestufe 0 bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung abziehen, auch wenn keine Pflegestufe anerkannt wurde.
Quelle:
Pressemitteilung BFH