In folgendem Fall kristallisiert sich aus dem Streitthema 'Falsches Schuhwerk am Steuer, ungeheuer' allmählich die eine mehr oder weniger genaue Rechtssituation heraus.
Grundsätzlich besteht kein Strafbestand, wenn ein hinten offenes Schuhwerk getragen wird. Kommt es jedoch zu einer Belästigung oder zu etwas Schlimmeren, treten die Bestimmungen unter § 23 Absatz 1 STVO in Kraft, wo es heißt, dass das Fahrzeug so zu führen ist, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird, so zum Beispiel mit ungeeignetem Schuhwerk.
Nach Ermessen des Oberlandesgericht Celle lag eine Gefährdung oder Ähnliches nicht vor (Az.: 322 Ss 46/07), jedoch. Somit entkräftete das Gericht am 13.03.07 eine vom Amtsgericht festgelegte Bußgeldzahlung von knapp 60€.
Der anfänglich Verurteilte trug beim Autofahren Birkenstock, was aus Sicht der Exekutiven und nach Meinung der Amtsrichter unzulässig sei. Da nach deren Ansicht eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, bestraften sie den Autofahrer entsprechend. Dieser legte beim Oberlandesgericht Berufung ein, welches ihm, wie oben beschrieben Recht gab. Eine exakte Vorschrift, welche allein das Tragen „falscher“ Treter ahndet existiert nicht. Solange „nichts passiert“ kann man nicht belangt werden.
So kam der Mann zwar um seine Bestrafung, empfehlen würde ich es trotzdem niemanden, da es sehr schnell gehen kann, dass man jemanden behindert oder gefährdet. Und wenn man dann auch noch nachweislich Schlappen anhat, sieht’s erst recht nicht rosig aus.
Selbst wenn alles glatt läuft, kann niemand garantieren, dass jedes Gericht so entscheidet, wie das Oberlandesgericht Celle.
Zumal so ein Handeln verantwortungslos ist. Wer auf leichte Schuhe nicht verzichten möchte, sollte sich eben richtige Sandalen mit Fersenriemen anschaffen.