In folgendem Fall kristallisiert sich aus dem Streitthema 'Falsches Schuhwerk am Steuer, ungeheuer' allm?hlich die eine mehr oder weniger genaue Rechtssituation heraus.
Grunds?tzlich besteht kein Strafbestand, wenn ein hinten offenes Schuhwerk getragen wird. Kommt es jedoch zu einer Bel?stigung oder zu etwas Schlimmeren, treten die Bestimmungen unter ? 23 Absatz 1 STVO in Kraft, wo es hei?t, dass das Fahrzeug so zu f?hren ist, dass die Sicherheit des Stra?enverkehrs nicht beeintr?chtigt wird, so zum Beispiel mit ungeeignetem Schuhwerk.
Nach Ermessen des Oberlandesgericht Celle lag eine Gef?hrdung oder ?hnliches nicht vor (Az.: 322 Ss 46/07), jedoch. Somit entkr?ftete das Gericht am 13.03.07 eine vom Amtsgericht festgelegte Bu?geldzahlung von knapp 60?.
Der anf?nglich Verurteilte trug beim Autofahren Birkenstock, was aus Sicht der Exekutiven und nach Meinung der Amtsrichter unzul?ssig sei. Da nach deren Ansicht eine Gef?hrdung des Stra?enverkehrs vorliegt, bestraften sie den Autofahrer entsprechend. Dieser legte beim Oberlandesgericht Berufung ein, welches ihm, wie oben beschrieben Recht gab. Eine exakte Vorschrift, welche allein das Tragen ?falscher? Treter ahndet existiert nicht. Solange ?nichts passiert? kann man nicht belangt werden.
So kam der Mann zwar um seine Bestrafung, empfehlen w?rde ich es trotzdem niemanden, da es sehr schnell gehen kann, dass man jemanden behindert oder gef?hrdet. Und wenn man dann auch noch nachweislich Schlappen anhat, sieht?s erst recht nicht rosig aus.
Selbst wenn alles glatt l?uft, kann niemand garantieren, dass jedes Gericht so entscheidet, wie das Oberlandesgericht Celle.
Zumal so ein Handeln verantwortungslos ist. Wer auf leichte Schuhe nicht verzichten m?chte, sollte sich eben richtige Sandalen mit Fersenriemen anschaffen.