Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein durchaus interessantes Urteil gef?llt (AZ: XI R 60/04 vom 18.04.07)
Hierbei wollte ein Arzt, dessen zum Betriebsverm?gen geh?rendes Auto w?hrend einer Privatfahrt gestohlen wurde, den Schaden als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen, nachdem die Kaskoversicherung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nicht geleistet hatte.
Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und d?rfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gr?nden ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grunds?tze wie bei einem Unfall. Ist das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, darf der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur ?bernachtung w?hrend einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach R?ckkehr aus dem Betrieb.
Quelle:
Pressemitteilung BFH