Mit der Frage ?ber die Hintergr?nde eines t?dlichen Sturzes hatte sich das Bundessozialgericht (AZ: B 2 U 28/06 R B vom 4. 9. 2007) in dem vorliegenden Fall zu befassen.
Ein Kran-Monteur st?rzte von einer 40 Meter hohen Plattform eines Kranes. Pikanterweise wurde der Monteur zuvor wegen einer suizidalen Krise zuerst station?r behandelt und wurde befand sich anschlie?end ambulant psychiatrisch in Behandlung.
Diese psychiatrischen Behandlungen wegen einer suizidalen Krise nahm nun der Rententr?ger, eine Berufsgenossenschaft, zum Anlass den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente zu verweigern.
Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nun entschied:
Verungl?ckt ein Versicherter wie hier unter ungekl?rten Umst?nden an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entf?llt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte T?tigkeit zum Unfallzeitpunkt f?r eine private T?tigkeit unterbrochen oder beendet hatte.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts, Link gefunden der
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