Entgegen der Meinung der ARAG-Experten, dass eine Versicherungspflicht sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung bestehe, verlautbarte das
Bundesministerium f?r Wirtschaft und Arbeit in einer
Pressemitteilung das Gegenteil.
So sind laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums f?r Wirtschaft und Arbeit Personen, die bis 12/2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und nach Inkrafttreten der Grundsicherung f?r Arbeitsuchende (Hartz IV) kein positiven Bescheid f?r das Arbeitslosengeld II erhalten, seit dem 1.1.2005 nicht mehr durch die Bundesagentur f?r Arbeit kranken- und pflegeversichert.
In der Meldung hei?t es auch weiter, dass diese Personen, sofern Sie keinen Schutz durch eine Familienversicherung haben, selbst durch Eintritt in die
freiwillige gesetzliche Krankenkasse oder
private Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebed?rftigkeit versichern m?ssen. Ein
Online-Vergleich f?r private Krankenversicherungen finden Sie hier.
Soweit diese Personen durch die Beitr?ge zur Krankenversicherung zu sehr belastet werden, erhalten sie von den Agenturen f?r Arbeit einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss betr?gt f?r die Krankenversicherung h?chstens 125 Euro bzw. 15 Euro f?r die Pflegeversicherung.
Diesen Zuschuss erhalten auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld (nicht-erwerbsf?hige Hilfebed?rftige) beziehen und nicht von der Familienversicherung des Arbeitslosengeld II-Beziehers erfasst werden.
Beide Personengruppen betreffen vor allem Personen, die in einer ehe?hnlichen Gemeinschaft leben und deshalb - anders als Ehepaare - nicht
familienversichert sind.