Entgegen der Meinung der ARAG-Experten, dass eine Versicherungspflicht sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung bestehe, verlautbarte das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer
Pressemitteilung das Gegenteil.
So sind laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Personen, die bis 12/2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und nach Inkrafttreten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) kein positiven Bescheid für das Arbeitslosengeld II erhalten, seit dem 1.1.2005 nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert.
In der Meldung heißt es auch weiter, dass diese Personen, sofern Sie keinen Schutz durch eine Familienversicherung haben, selbst durch Eintritt in die
freiwillige gesetzliche Krankenkasse oder
private Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichern müssen. Ein
Online-Vergleich für private Krankenversicherungen finden Sie hier.
Soweit diese Personen durch die Beiträge zur Krankenversicherung zu sehr belastet werden, erhalten sie von den Agenturen für Arbeit einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss beträgt für die Krankenversicherung höchstens 125 Euro bzw. 15 Euro für die Pflegeversicherung.
Diesen Zuschuss erhalten auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld (nicht-erwerbsfähige Hilfebedürftige) beziehen und nicht von der Familienversicherung des Arbeitslosengeld II-Beziehers erfasst werden.
Beide Personengruppen betreffen vor allem Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und deshalb - anders als Ehepaare - nicht
familienversichert sind.