Das
174 . Oktoberfest hat begonnen und zieht in gewohntem Umfang die Besucher in seinen Bann. Dass der bierseelige Schunkler und Tanz auf der Bank oder dem Tisch im Festzelt kann durchaus ein juristisches Nachspiel haben kann zeigt ein Prozeß vor dem Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München sich in dem Verfahren (AZ. 155 C 4107/07 vom 12.6.07) mit dem Tanzen, Singen und Schunkeln im Festzelt des
Schottenhammel Festzelt im letzten Jahr befassen müssen.
Die Beklagte stieg auf die Sitzbank und stürzte nach einem Rempler in dem Gedränge auf den hinter ihr sitzenden Kläger. Dieser verletzte sich, nachdem er gerade an seiner Maß trinken wollte, an einem Zahn. Der Verletzte forderte von der ungestümen Tänzerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle. Grundsätzlich habe man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten. Es ist zwar inzwischen üblich, dass auf den Sitzmöbeln und Tischen getanzt wird, aber dennoch hat der Einzelne
die Verpflichtung, die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren könne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher hafte man auch, wenn dann tatsächlich der Fall eintrete, dass man auf einen anderen Gast stürze. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass Verletzungen im Zahnbereich grundsätzlich sehr schmerzhaft seien, weil der Kopfbereich zu den schmerzempfindlichsten Stellen des Körpers gehöre. Allerdings habe der Schaden durch eine Glättung der Kanten des Zahnes behoben werden können. Spätfolgen seien nicht zu befürchten. Außerdem trage der Geschädigte auch ein gewisses Mitverschulden, da auch er seine Umgebung zu beobachten habe und wisse, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank stünden umfallen können. Insgesamt seien daher 500 Euro Schmerzensgeld angemessen.
Quelle:
Pressemitteilung des AG München als PDF Dokument.
Da kann man nur empfehlen, den Schunkler auf der Bierbank sein zu lassen.