Das
174 . Oktoberfest hat begonnen und zieht in gewohntem Umfang die Besucher in seinen Bann. Dass der bierseelige Schunkler und Tanz auf der Bank oder dem Tisch im Festzelt kann durchaus ein juristisches Nachspiel haben kann zeigt ein Proze? vor dem Amtsgericht M?nchen.
Das Amtsgericht M?nchen sich in dem Verfahren (AZ. 155 C 4107/07 vom 12.6.07) mit dem Tanzen, Singen und Schunkeln im Festzelt des
Schottenhammel Festzelt im letzten Jahr befassen m?ssen.
Die Beklagte stieg auf die Sitzbank und st?rzte nach einem Rempler in dem Gedr?nge auf den hinter ihr sitzenden Kl?ger. Dieser verletzte sich, nachdem er gerade an seiner Ma? trinken wollte, an einem Zahn. Der Verletzte forderte von der ungest?men T?nzerin ein Schmerzensgeld in H?he von 500 Euro.
Das Amtsgericht M?nchen stellte fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle. Grunds?tzlich habe man sich sorgf?ltig und umsichtig zu verhalten. Es ist zwar inzwischen ?blich, dass auf den Sitzm?beln und Tischen getanzt wird, aber dennoch hat der Einzelne
die Verpflichtung, die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren k?nne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher hafte man auch, wenn dann tats?chlich der Fall eintrete, dass man auf einen anderen Gast st?rze. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu ber?cksichtigen, dass Verletzungen im Zahnbereich grunds?tzlich sehr schmerzhaft seien, weil der Kopfbereich zu den schmerzempfindlichsten Stellen des K?rpers geh?re. Allerdings habe der Schaden durch eine Gl?ttung der Kanten des Zahnes behoben werden k?nnen. Sp?tfolgen seien nicht zu bef?rchten. Au?erdem trage der Gesch?digte auch ein gewisses Mitverschulden, da auch er seine Umgebung zu beobachten habe und wisse, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank st?nden umfallen k?nnen. Insgesamt seien daher 500 Euro Schmerzensgeld angemessen.
Quelle:
Pressemitteilung des AG M?nchen als PDF Dokument.
Da kann man nur empfehlen, den Schunkler auf der Bierbank sein zu lassen.