so ist der Zahnarzt wahrscheinlich ziemlich sauer. In dem zugrunde liegenden Fall sogar so sehr, dass das OLG Stuttgart sich mit dem Fall (AZ.:1 U 154/06 vom 17.4.2007) besch?ftigte.
Hintergrund:
Der Patient sagte den f?r den 5.7.2005 um 13.00 Uhr vorgesehene Behandlung um 9 Uhr morgens ab und vereinbarte einen Ersatztermin. Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg mit eigener Praxis war dar?ber so erbost, dass er seinen Anwalt anwies, gem??
? 615 BGB den vertraglichen Honoraranspruch von 5916,49 Euro einzutreiben. Zumindest aber wollte der Zahnarzt von dem Patienten Schadensersatz haben, weil er wegen der Kurzfristigkeit der Terminabsage die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte.
So weit, so gut.
Das OLG Stuttgart hatte im Gegensatz zur Vorinstanz beim Landgericht Ellwangen folgende Meinung:
Das Landgericht hat dem Kl?ger Schadensersatz in H?he von 2.512.-EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in H?he von 338,82 EUR zugesprochen und die Klage im ?brigen abgewiesen. Dem Kl?ger stehe zwar kein Anspruch nach ? 615 BGB zu, doch habe der Beklagte durch die kurzfristige Absage vertragliche Nebenpflichten verletzt. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Patient sei gehalten, einen f?r ihn reservierten Behandlungstermin, den er nicht wahrnehmen k?nne, nach M?glichkeit fr?hzeitig abzusagen, um dem Arzt Gelegenheit zu geben, seine Zeit anderweit zu nutzen und Gewinn zu erwirtschaften.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Bitte sagen Sie, wenn es n?tig sein sollte, m?glichst fr?hzeitig den Termin beim Zahnarzt Ihres Vertrauens ab, denn ansonsten kann die nicht stattgefundene Behandlung dennoch ziemlich teuer werden. Wobei ich dazu sagen m?chte, dass mein Zahnarzt eine Pauschale von 50 Euro f?r einen solchen Fall nimmt.
Quelle:
Urteil des OLG Stuttgart im Volltext