Immer mehr Angestellte und Arbeiter nutzen die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung. Allerdings gibt es im Rahmen der bAV einige Neuerungen zu beachten.
Wer zum Beispiel eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung abgeschlossen hat, der muss sich den 30. Juni 2005 als wichtigen Termin in seinen Kalendar eintragen.
Denn wer auch weiterhin die "alte" pauschale Besteuerung beibehalten will, muss das seinem Arbeitgeber bis 30. Juni mitteilen. Nach dieser Frist gilt die neue Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz.
Bisher, nach der alten pauschalen Besteuerung, wandelte der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts in Beiträge in eine Direktversicherung um. Der Vorteil für den Arbeitnehmer und auch den Arbeitgeber war, der Höchstbeitrag in die Direktversicherung in Höhe von 1752 Euro wurde nur mit cirka 21 Prozent versteuert und nicht mit dem persönlichen Steuersatz. Darüber hinaus ist die Auszahlung der Ablaufleistung der Direktversicherung mit einer Einmalzahlung für alle Verträge die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, möglich. Und vor allem sind diese Auszahlungen noch steuerfrei. Wenn die Versicherungsleistungen als monatliche Rente ausbezahlt wird, so ist nur der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig.
Um diese Vorteile auch weiterhin geniesen zu können, müssen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bis zum 30. 6. 2005 mitteilen, dass die bisherige pauschale Besteuerung (nach §40b EStG) gewünscht ist.
Wenn diese Frist versäumt wird, gelten ab 1. Juli die neuen Regelungen nach dem
Alterseinkünftegesetz.
Neu ist im Alterseinkünftegesetz, dass die Beiträge zur Direktversicherung steuerlich absetzbar (aktuell 4296 Euro). Die Beiträge aus dem umgewandelten Gehalt werden nicht mehr versteuert, allerdings sind die Leistungen, sprich vor allem die Einmalzahlungen der Kapitalabfindung der Direktversicherung, voll steuerpflichtig, und zwar mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz.
Beratung ist für die betriebliche Altersversorgung wichtig.