In Zusammenhang mit den Abmahnungen eines Online-
Versicherungsmakler gegen Google Adwords Treibende z. B. wegen Formulierungen wie "PKV Online Beratung: Private Krankenversicherungen vergleichen und bares Geld sparen" und angeblicher Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht (Hier gibt es mehr dazu: Teil
1 2 3 4 5 6) gibt es Neuigkeiten: Andreas Kunze hatte ja bereits in seinem
Blog '
Backpfeife für Focus Money' über die Kooperation der beiden Tochterunternehmen des Burda-Verlag, Ino24 AG und Focus, berichtet.
Inzwischen hat die
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ein noch nicht rechtswirksames Urteil gegen BILD.T-Online.de erwirkt: Die Pressemitteilung titelt
'Landgericht Berlin verbietet Schleichwerbung'.
Laut der Pressemitteilung des VZBV hat das Landgericht Berlin folgende Meinung vertreten:
Zitat "...Das Gericht wies darauf hin, dass - auch in Bezug auf Werbeanzeigen im Internet - die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur redaktionellen Werbung in Printmedien heranzuziehen seien. Danach muss Werbung als "Anzeige" gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach der Art ihrer Aufmachung eindeutig als solche zu erkennen ist.
Auch ein sogenannter Teaser im Kontext redaktioneller Inhalte muss den Leser bereits klar erkennen lassen, ob es sich um eine Werbeanzeige handelt. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Leser, die einen redaktionellen Beitrag erwarten, irregeführt werden, erläuterte das Gericht. Der Besucher einer Internetseite dürfe deshalb nicht erst in den Folgeklicks über den werblichen Charakter einer Anzeige aufgeklärt werden. Die hohe Schutzfunktion des Teledienstegesetzes gebiete, dass die Leser gar nicht erst auf Grund einer Fehlvorstellung auf einen Werbepfad gelenkt würden. ..." Zitat Ende
Wenn man nun dieses noch nicht rechtsgültige Urteil heranzieht und die Kooperation von Focus.msn.de und der Ino24 im Bereich der Versicherungen betrachtet, so erscheint das doch etwas seltsam. Auf der einen Seite wird Schleichwerbung verurteilt, auf der anderen Seite bleiben die offensichtlichen Kooperationen zwischen Online-Ausgaben von Zeitschriften und Versicherungsmaklern der gleichen Konzernmutter ungeahndet.
Ich zitiere hier die
Regeln für einen fairen Journalismus des
Deutschen Presserats:
Unter anderem steht da geschrieben "... - Gründliche und faire Recherche - Klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen ..."
So und nun liebe Focus.msn.de wäre es nett, die Kooperationen zwischen Ihnen und dem Kläger in einer Reihe von Abmahnverfahren wegen angeblicher Wettbewerbsverstösse klar und
für den durchschnittlich informierten User deutlich erkennbar darzulegen.
Aber ein Schelm der Böses dabei denkt (frei nach
Wolfgang A. Leidigkeit);-)
Gestern erschien ein neuer Artikel bei Focus Online zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Zusammenhang mit dem Prozess der Verbraucherzentrale (vzbv) gegen Bild.T-online.de wegen Schleichwerbung im Internet berichteten wir im siebten Teil der A
Aufgenommen: Sep 13, 13:38