Hier noch einige Neuerungen aus der sozialen Pflegeversicherung:
Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen ab dem 1. Januar 2005 für die Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten (Eigenanteil insgesamt 1,1 Prozent).
Als kinderlos gilt, wer weder ein leibliches Kind hat(te) noch ein Pflegekind oder Stiefkind. Bereits ein einzelnes Kind (auch wenn es nicht mehr lebt) löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus.
Zuschlagsfrei sind außerdem GKV-Mitglieder vor dem vollendeten 23. Lebensjahr, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende und Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
Bei Rentenempfängern wird der Zuschlag von der Zahlstelle abgeführt, von GRV-Renten erstmals im Monat April 2005 (aber rückwirkend).