Eins sollte man tunlichst unterlassen: Einen Versicherungsantrag blanko unterschreiben!
In diesem Fall hatte ein Interessent einen Antrag auf eine Berufsunf?higkeitsversicherung unausgef?llt unterschrieben. Der Versicherungsagent erg?nzte die Antragsfragen sp?ter im stillen K?mmerlein nach eigenem Gutd?nken. Nur leider wurde bei der Beantwortung der Fragen einige, kleinere Zipperlein wie die psychotherapeutische Behandlung wegen neurotischer Depressionen, wegen Niereninsuffizienz und Urethritis sowie wegen akuter Lumboischialgie nicht mit aufgef?hrt. Die Versicherung policierte den Antrag.
Es kommt wie es kommen musste: Der schlimmste aller F?lle tritt ein und der Versicherungsnehmer wird nun wirklich berufsunf?hig. Er meldet seine Berufsunf?higkeit der Gesellschaft und meldet seine Anspr?che aus dem Vertrag an.
Nat?rlich pr?ft die Berufsunf?higkeitsversicherung nochmals und stellte die verschwiegenen Vorerkrankungen fest.
Das Ende vom Lied war ganz klar: Das Versicherungsunternehmen tritt vom Vertrag zur?ck und ficht den Vertrag dar?ber hinaus wegen
arglistiger T?uschung an. Die Gerichte gaben dem Versicherer in zwei Instanzen recht.
Ein Zitat aus dem
Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 3 U 219/03 vom 22.07.2004):
Der Kl?ger habe bei der Beantragung der Versicherung gegen?ber dem Versicherungsmakler Z und gegen?ber der Beklagten wesentliche mitteilungspflichtige Behandlungen bewusst verschwiegen. Er habe auch arglistig gehandelt, da die verschwiegenen Angaben offenkundig von erheblicher Bedeutung f?r die Antragspr?fung der Beklagten gewesen seien.
Ein gut gemeineter Ratschlag zur
Anzeigepflicht: Bitte beachten Sie im eigensten Interesse, dass der Antrag bei Unterzeichnung vollst?ndig ausgef?llt ist. Fordern Sie auf jeden Fall eine Antragskopie zusammen mit der Beispielrechnung und dem Angebot ein.