Eins sollte man tunlichst unterlassen: Einen Versicherungsantrag blanko unterschreiben!
In diesem Fall hatte ein Interessent einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung unausgefüllt unterschrieben. Der Versicherungsagent ergänzte die Antragsfragen später im stillen Kämmerlein nach eigenem Gutdünken. Nur leider wurde bei der Beantwortung der Fragen einige, kleinere Zipperlein wie die psychotherapeutische Behandlung wegen neurotischer Depressionen, wegen Niereninsuffizienz und Urethritis sowie wegen akuter Lumboischialgie nicht mit aufgeführt. Die Versicherung policierte den Antrag.
Es kommt wie es kommen musste: Der schlimmste aller Fälle tritt ein und der Versicherungsnehmer wird nun wirklich berufsunfähig. Er meldet seine Berufsunfähigkeit der Gesellschaft und meldet seine Ansprüche aus dem Vertrag an.
Natürlich prüft die Berufsunfähigkeitsversicherung nochmals und stellte die verschwiegenen Vorerkrankungen fest.
Das Ende vom Lied war ganz klar: Das Versicherungsunternehmen tritt vom Vertrag zurück und ficht den Vertrag darüber hinaus wegen
arglistiger Täuschung an. Die Gerichte gaben dem Versicherer in zwei Instanzen recht.
Ein Zitat aus dem
Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 3 U 219/03 vom 22.07.2004):
Der Kläger habe bei der Beantragung der Versicherung gegenüber dem Versicherungsmakler Z und gegenüber der Beklagten wesentliche mitteilungspflichtige Behandlungen bewusst verschwiegen. Er habe auch arglistig gehandelt, da die verschwiegenen Angaben offenkundig von erheblicher Bedeutung für die Antragsprüfung der Beklagten gewesen seien.
Ein gut gemeineter Ratschlag zur
Anzeigepflicht: Bitte beachten Sie im eigensten Interesse, dass der Antrag bei Unterzeichnung vollständig ausgefüllt ist. Fordern Sie auf jeden Fall eine Antragskopie zusammen mit der Beispielrechnung und dem Angebot ein.