Samstag, 12. Juli 2008
Für die meisten GKV Versicherten dreht sich im nächsten Jahr die Preisspirale weiter: Der Spiegel berichtet gerade, dass im nächsten Jahr der einheitliche Krankenkassensatz bei 15,6 Prozent des Bruttolohns liegen wird. Damit wird die gesetzliche Krankenkasse nach Berechnungen der AOK durchschnittlich um 0,7 Prozentpunkte für die meisten GKV Versicherten teuer als bisher.
In Euro ausgedrückt sind das etwa 300 Euro pro Jahr für den einzelnen GKV - Versicherten.
Theoretisch werden mit der Einführung des Gesundheitsfonds im nächsten Jahr alle Krankenkassen den gleichen Krankenkassensatz verlangen. Die Einnahmen fließen in einen gemeinsamen Topf, den Gesundheitsfonds und werden von dort an die gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschüttet. Wenn nun eine GKV mit dem Betrag, den sie daraus erhält, nicht auskommt, kann sie von den Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen - bis zu einem Prozent des Monatseinkommens oder, unabhängig vom Einkommen, bis zu acht Euro. In diesem Fall kann der Versicherte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
In anderen Worten: Das System der gesetzlichen Krankenversicherung wurde vor allem durch die Gesundheitsreform von Tri-Tra-TrUlla Schmidt weiter destabilisiert und jeglichen Wettbewerbs beraubt. Die wirklichen Konsequenzen dieser Reform ohne Sinn und Zweck sind zwar jetzt schon abzusehen, wurden allerdings auf die nächsten Regierungen und Generationen verschoben.
Donnerstag, 12. Juni 2008
Vor über 125 Jahren wurde auf Drängen des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck die Gesetzliche Krankenkasse gegründet. Auf diesem Wege ein Happy Birthday liebe Krankenkasse.
Dienstag, 10. Juni 2008
Die private Krankenversicherung hat bis jetzt alle Angriffe von reformwütigen Politikern überstanden, doch nun kommt der Zündstoff, der das gesamte System der PKV in Flammen aufgehen lassen könnte aus den eigenen Reihen.
Die großen Krankenversicherungsgesellschaften wie die Allianz, Axa und Ergo wollen laut einem Arbeitspapier das Geschäftsmodell der Privatkrankenkassen abschaffen und statt dessen eine Einheitsversicherung einführen.
Künftig sollen die privaten Versicherungsgesellschaften eine Einheitsprämien erheben und zwar unabhängig von Alter und Geschlecht (das kommt mir doch irgendwie bekannt, klingt nach der guten alten Bürgerversicherung der SPD aus der Ära der Gesundheitsreform 2007) und alle Privatkrankenkassen würden diese Grundsicherung zu denselben Konditionen anbieten. Zeitgleich würde die Gesundheitsprüfung abgeschafft werden und Beiträge der Kinder in der PKV würden aus Steuermitteln des Staates übernommen werden.
Zeitgleich würden die einzelnen privaten Versicherer zu diesem Basisschutz Ad-Ons in Form von Krankenzusatzversicherungen anbieten.
Grundtenor dieses Arbeitspapiers ist in wenigen Worten: Die Trennung zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenkassen wird damit faktisch abgeschafft.
Dann sei mir eine Frage erlaubt: Wenn die großen Versicherungsunternehmen wie die Allianz die Abschaffung der privaten Krankenkasse freiwillig und aus eigenen Stücken fordert, wieso zum Geier klagt eben genau die Allianz gegen das GKV-WSG, besser bekannt unter dem Namen Gesundheitsreform 2007?
Donnerstag, 27. März 2008
Gerade flattert die Pressemitteilung der Allianz Private Krankenversicherung auf den virtuellen Tisch:
Die Allianz Private Krankenversicherung wird heute beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die im Jahr 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform Klage einreichen.
Mit der Verfassungsbeschwerde will die Allianz Private auch die Interessen ihrer Kunden wahren:
Hauptsächlich richtet sich die Klage gegen den Basistarif, so der Vorstandsvorsitzende Ulrich Rumm der Allianz Privaten Krankenversicherungs-AG.
Auch stelle die Regelungen des so genannten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes insgesamt einen gravierenden Eingriff des Gesetzgebers in das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung dar, denn bei dem neuen Basistarif stehen PKV-Unternehmen grundsätzlich unter Kontrahierungszwang, d.h. die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden unabhängig von ihrem Gesundheitszustand und finanzieller Leistungskraft zu versichern.
Auch sind Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge laut dem GKV-WSG nicht zulässig und dadurch wird die risikoadäquate Kalkulation der Beiträge zu Lasten der Bestandskunden ausgehebelt.
Dadurch wird die Chancengleichheit von PKV und GKV im Wettbewerb ad absurdum geführt.
Man darf also gespannt sein, ob die Gesundheitsreform 2007 nicht dort endet, wo dieses Reförmchen ohne Sinn und Zweck wirklich hingehört: Im Mülleimer der Geschichte
Freitag, 14. März 2008
Die kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind immer noch die Anlageform, wenn es in Deutschland um das Thema private Altersvorsorge geht.
Allerdings ist es auch bekannt, dass die meisten Kapital-Lebensversicherungen in Deutschland vor Ende der Laufzeit aufgelöst werden und der Rückkaufswert in Anspruch genommen wird.
Nur zumeist wird damit der Einzelne, trotz der Rechtsprechung in der letzten Zeit, dennoch Verluste machen, denn zumeist decken die Rückkaufswerte nicht die einbezahlten Beiträge ab.
Es gab in Deutschland vor fast drei Jahren einen ersten Schritt in die Richtung LV-Zweitmarkt, wie wir auch berichteten, d.h. die Lebensversicherungen wurden nicht an die Versicherungsunternehmen gegen den Rückkaufswert zurückgegeben, sondern an LV-Aufkäufer. Diese kauften die LV zu einem Preis an, den die Firma diktierte, allerdings lagen die Kaufpreise meist noch über den Rückkaufswerten, den die Versicherungsunternehmen angeboten hatten.
Nun gibt es allerdings, wie in letzter Zeit zu lesen gab, eine Möglichkeit, seine Kapital-LV oder Rentenversicherung meistbietend zu verkaufen.
Seit dem Oktober letzten Jahres bietet die LifeJack AG aus München eine professionelle Versteigerungs-Plattform im Internet für Lebens- und Rentenversicherungen an.
Die Vorteile für den Versicherungsnehmer liegen dabei klar auf der Hand:
Die LifeJack AG bietet einen freien Markt an, das bedeutet, dass praktisch jede kapitalbildende LV oder Rentenversicherung verkauft werden kann, und das bei größtmöglicher Transparenz. Und nachdem es sich um einen freien Markt handelt, kann mit der Plattform www.lifejack.de das bestmögliche Ergebnis für die LV des Einzelnen erzielt werden.
Ein weiterer Schritt in Richtung Kundenorientierung
Montag, 3. März 2008
Eine weitere Zahl lief mir gerade über den Weg:
130000 Menschen erleiden im Krankenhaus Behandlungsfehler und müssen auch mit den Folgen leben.
Diese Zahl stammt von der Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern.
Mittwoch, 19. Dezember 2007
Mit einer privaten Sofortrentenversicherung können Sie Ihr Kapital sicher in eine lebenslange private Sofortrente umwandeln
Die vielfältigen Vorteile auf einem Blick:
Sie zahlen einen Einmalbeitrag und erhalten, ohne jegliche Gesundheitsprüfung, entweder sofort, also nach frühestens einem Monat eine lebenslange Sofortrente. Eine Sofortrente wird wie alle Rentenleistungen der dritten Schicht nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert.
Dieser ist von Ihrem Alter bei Rentebeginn abhängig. Bei einem 65-Jährigen z. B. beträgt er 18 %. Das heißt, nur 18 % der Rente gelten als Einkunft und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Rente besteht aus zwei Bausteinen, der Garantierente und den Überschussbeteiligungen. Ihr Vorteil, die Rentengarantie ist sicher und kann nicht reduziert werden. Die zusätzlichen Überschüsse zur Garantierente erhalten Sie ebenfalls jeden Monat.
Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden, der Beitragsrückgewähr und der Rentengarantiezeit.
Auch im Todesfall geht Ihr Geld nicht verloren, denn Ihre Angehörigen erhalten bei der Variante mit Beitragsrückgewähr das verbleibende Kapital sofort in einer Summe ausgezahlt .
Wenn Sie die Rentengarantiezeit vereinbart haben, wird im Todesfall - nach Rentenbeginn und vor Ablauf der vereinbarten Rentengarantiezeit - die Rente mit den Überschüssen bis zum Ende der Garantiezeit an die von Ihnen bestimmte begünstigte Person laufend weitergezahlt.
Dienstag, 18. Dezember 2007
Diese Mail erreichte mich gerade eben.
Hallo,
ich bin ein Mitarbeiter der AOK Westfalen-Lippe. Wir haben eine interne Nachricht erhalten, dass wir unseren Beitragssatz fuer 2008 nicht erhoehen werden.
Ihrer Recherchierung war nicht korrekt, bitte aendern Sie dieses.
Sie fuehren unsere Kunden in die Irre.
Danke
Frank S.
Vor fast genau einem Jahr berichtete ich auf dem Versicherungs-Blog über steigende Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherungen mit Wirkung zum 1.1.2007.
Unter anderem war auch die AOK Westfalen-Lippe war bei der Erhöhung der Beitragssätze mit 0,8 Prozentpunkten auf 13,8 Prozent vertreten.
Ein kurzer Blick auf die Homepage der AOK Westfalen-Lippe zeigt auch den aktuellen Beitragssatz von 13,8 Prozent.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Da steht nunmal 2007 nicht 2008.
Samstag, 24. November 2007
Vor fast einem Jahr kündigte der PKV Verband bereits eine drastische Beitragsanpassung in der PKV wegen der Gesundheitsreform 2007 an:
Nun, die Kollegen von Spiegel Online berichten gerade, dass zwei große Gesellschaften, die DKV und Allianz, mit dem Reigen der Beitragsanpassung beginnen.
Von 10 Prozent und mehr bei der DKV ist da in dem Spiegel Online Bericht die Rede.
Das könnte ja durchaus noch interessant werden mit dem Jahresendgeschäft
Dienstag, 13. November 2007
Nun, in Deutschland liquidieren die Ärzte ihre Leistungen für Kunden der privaten Krankenversicherung entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte.
Im Normalfall wird der normale bzw. einfache GOÄ-Satz den Krankenkassen für die medizinischen Leistungen in Rechnung gestellt.
Für einen Selbstzahler oder PKV Kunden wird normalerweise für genau die gleiche Behandlung der Faktor 2,3 liquidiert.
Genau um diese Vorgehensweise der Ärzte ging es in dem Verfahren (AZ. III ZR 54/07 vom 8.11.2007) vor dem Bundesgerichtshof.
Im Streitfall ging es hauptsächlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden dürfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas darüber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.
Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverständlich unberührt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH
Somit wurde der Ärzteschaft ein Blankoscheck für die Behandlung der Kunden einer privaten Krankenversicherung ausgestellt. Tragen müssen das alle Kunden der privaten Krankenversicherung. Ob dies nun sinnvoll ist ... ich wage es zu bezweifeln.
Montag, 12. November 2007
Die Arzneimittel-Zulassungsbehörden des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) stellen einen erweiterten Zugriff auf Arzneimittelinformationen zur Verfügung:
Seit Neuestem kann man sich über das Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de über die einzelnen Medikamente informieren, z.B. wie die einzelen Medikamente eingenommen werden, wer der Inhaber der Zulassung ist bis hin zur Packungsbeilagen.
Dies gilt für alle Medikamente, die seit September 2005 die Zulassung durch die Arzneimittel-Zulassungsbehörden beantragt haben.
Donnerstag, 8. November 2007
Laut dem BGH Urteil von heute ja: Mehr zu dem heute gefällten Urteil in Kürze.
Dienstag, 6. November 2007
Das Bundessozialgericht musste sich mit der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung (in diesem Fall die Barmer Ersatzkasse) beschäftigen (AZ: B 1 KR 11/07 R, Entscheidung vom 2. November 2007)
In dem Verfahren vor dem höchsten Sozialgericht in Deutschland ging es um die Kostenerstattung eines Krankentransportes innerhalb Deutschlands.
Der Patient wurde von Augsburg in ein Krankenhaus nach Fulda per Hubschrauber transportiert, da das Krankenhaus in Fulda eine medizinisch notwendige Herz-Operation ohne Fremdblut-Transfusionen durchführen konnte. Die Kosten für den Krankentransport von Augsburg nach Fulda wollte die Krankenversicherung nicht erstatten. Zurecht, wie das BSG entschied.
Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führt indessen nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist. so das BSG in der Pressemitteilung zur Entscheidung.
Somit ist die Berufung auf den eigenen Glauben und Gott im Behandlungsfall nicht mehr möglich.
Donnerstag, 27. September 2007
Das Rentenalter wurde ja bereits für alle nach 1964 geborenen angehoben, wobei das Rentenalter langsam auf das 67. Lebensjahr angehoben wird.
Nun zieht auch die betriebliche Altersversorgung nach.
Haufe-Online meldet soeben, dass das Mindestrentenalter in der betrieblichen Altersversorgung ab 2012 auf das 62. Lebensjahr angepasst werden soll. Zeitgleich wird auch für die weiteren staatlich geförderten Altersversorgungen wie die Riester-Rente und Rürup-Rente das Mindestalter für den Rentenbeginn auf das 62. Lebensjahr angehoben.
so ist der Zahnarzt wahrscheinlich ziemlich sauer. In dem zugrunde liegenden Fall sogar so sehr, dass das OLG Stuttgart sich mit dem Fall (AZ.:1 U 154/06 vom 17.4.2007) beschäftigte.
Hintergrund:
Der Patient sagte den für den 5.7.2005 um 13.00 Uhr vorgesehene Behandlung um 9 Uhr morgens ab und vereinbarte einen Ersatztermin. Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg mit eigener Praxis war darüber so erbost, dass er seinen Anwalt anwies, gemäß § 615 BGB den vertraglichen Honoraranspruch von 5916,49 Euro einzutreiben. Zumindest aber wollte der Zahnarzt von dem Patienten Schadensersatz haben, weil er wegen der Kurzfristigkeit der Terminabsage die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte.
So weit, so gut.
Das OLG Stuttgart hatte im Gegensatz zur Vorinstanz beim Landgericht Ellwangen folgende Meinung:
Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.512.-EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch nach § 615 BGB zu, doch habe der Beklagte durch die kurzfristige Absage vertragliche Nebenpflichten verletzt. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Patient sei gehalten, einen für ihn reservierten Behandlungstermin, den er nicht wahrnehmen könne, nach Möglichkeit frühzeitig abzusagen, um dem Arzt Gelegenheit zu geben, seine Zeit anderweit zu nutzen und Gewinn zu erwirtschaften.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Bitte sagen Sie, wenn es nötig sein sollte, möglichst frühzeitig den Termin beim Zahnarzt Ihres Vertrauens ab, denn ansonsten kann die nicht stattgefundene Behandlung dennoch ziemlich teuer werden. Wobei ich dazu sagen möchte, dass mein Zahnarzt eine Pauschale von 50 Euro für einen solchen Fall nimmt.
Quelle: Urteil des OLG Stuttgart im Volltext
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