Montag, 22. Juni 2009
Endlich mal positive Nachrichten aus der Bundeshauptstadt:
Der Bundestag hat die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung beschlossen. Somit sind die Beiträge zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung voll als Sonderausgaben absetzbar. Gültig ist dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2010.
Nun, einen kleinen Haken für alle privat Krankenversicherten hat der Beschluss: Die Beiträge können nur bis zu der Höhe abgesetzt werden, die für die gesetzliche Krankenversicherung fällig werden würden. Zusätzliche Aufwendungen wie beispielsweise das Einbettzimmer oder die privatärztliche Behandlung fallen nicht unter die steuerliche Begünstigung.
Dienstag, 16. Juni 2009
Die Wellen schlagen hoch um den Ärzte-TÜV, den die AOK einführen möchte. Dabei sollen die Patienten über das Internet Bewertungen über die Behandlung eines Arztes oder Zahnarztes abgeben können. Der Verbraucher kann sich dann anhand eines Rankings die Ärzte in seiner Umgebung aussuchen.
Nachdem die Ärzte und deren Vertreter bereits gegen die Pläne der AOK Sturm gelaufen sind, Datenschützer zu den Fahnen geeilt sind um etwaige Verstöße bereits vor der Einführung zu proklamieren, befürworten nun die Vertreter der Politik in Deutschland die Pläne der AOK.
Nun, ein solches 'Bewertungsportal' für Ärzte gibt es schon lange. Mir persönlich fallen da Docinsider.de und Helpster.de ein.
Und wie alle Bewertungsportale wird auch der Ärzte-TÜV der AOK Schwierigkeiten haben, die Bewertungskriterien offen, transparent und für jeden ersichtlich zu gestalten.
Die Gefahr unter der diese Portalen leiden ist die der Verzerrung des Wettbewerbes. Natürlich ist es verlockend, dem ehemaligen Zahnarzt des Vertrauens eine 'reinzuwürgen'. Gründe dafür gibt es viele: Die letzte Zahnreinigung war zu teuer, die Krone wurde angeblich nicht fachgerecht eingesetzt und dergleichen mehr. Auch könnte ein Mediziner dem Kollegen nebenan mit einer oder noch besser mehreren negativen Bewertung schädigen.
Warum die ganze Aufregung? so stellt sich manchem Verbraucher die Frage.
Die AOK mit den 24 Millionen Versicherten ist die bundesweit größte gesetzliche Krankenversicherung, und wenn der Branchenprimus hustet, so ist die gesamte Branche ein wenig erkältet. Die Barmer und auch die Techniker Krankenkasse haben bereits Interesse an dem Bewertungsportal geäußert.
Der Ratschlag kann einfach nur lauten: Ein Bewertungsportal ist gut, solange man auch zwischen den Zeilen der einzelnen Bewertungen lesen kann.
Sonntag, 3. Mai 2009
Manchmal kann man wirklich von dem wiehernden Amtsschimmel sprechen.
So auch in dem Fall der AOK Bayern, welche die Behandlungskosten und Beatmungskosten für ein schwerstbehindertes Kind ablehnte.
Dabei wurde die Beatmung eines behinderten Babys als ambulante Sterbebegleitung bezeichnet.
Wow, mehr Menschenverachtung geht dann wohl kaum mehr, liebe AOK Bayern
Mehr Hintergründe finden sich bei der Süddeutschen Zeitung
Montag, 3. November 2008
Die Gesundheitsreform 2007 trägt wieder zur Belustigung des einzelnen Betroffenen bei:
Ab 1. Januar 2009 haben alle freiwillig versicherten Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
Was sich so lapidar anhört, ist eigentlich ein ziemlicher Hammer, denn alle Betroffenen haben nun nur noch die Wahl zwischen Not und Elend.
Not ist die private Krankentagegeld-Versicherung, welche unter anderem eine vollständige Gesundheitsprüfung beinhaltet.
Für alle Betroffenen, welche die Risikoprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht bestehen würden kommt noch das Elend in Frage: Der Wechsel in einen Wahltarif, wobei diese Wahltarife einer dreijährigen Bindungsfrist unterliegen.
Mittwoch, 29. Oktober 2008
Nun kommt er, der einheitliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Kabinett hat heute zum einen die Einf?hrung der Staatsmedizin beschlossen und auch zeitgleich die Erh?hung des Beitragssatzes f?r alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen beschlossen.
Ab n?chstem Jahr m?ssen alle Mitglieder und deren Arbeitgeber insgesamt 15,5 Prozent des Bruttoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze die die gesetzliche Krankenversicherung berappen.
Zwar spricht unsere 'Gesundheitsministerin' und Gr?RaZ-Initiatorin Ulla Schmidt dar?ber, dass der Beitragssatz der GKV im Jahr 2010 nicht angehoben werden wird. Allerdings wurde ja im Vorfeld der Gesundheitsreform 2007 auch vollmundig versprochen, dass die Beitr?ge stabil bleiben und auf keinen Fall steigen werden.
Samstag, 12. Juli 2008
F?r die meisten GKV Versicherten dreht sich im n?chsten Jahr die Preisspirale weiter: Der Spiegel berichtet gerade, dass im n?chsten Jahr der einheitliche Krankenkassensatz bei 15,6 Prozent des Bruttolohns liegen wird. Damit wird die gesetzliche Krankenkasse nach Berechnungen der AOK durchschnittlich um 0,7 Prozentpunkte f?r die meisten GKV Versicherten teuer als bisher.
In Euro ausgedr?ckt sind das etwa 300 Euro pro Jahr f?r den einzelnen GKV - Versicherten.
Theoretisch werden mit der Einf?hrung des Gesundheitsfonds im n?chsten Jahr alle Krankenkassen den gleichen Krankenkassensatz verlangen. Die Einnahmen flie?en in einen gemeinsamen Topf, den Gesundheitsfonds und werden von dort an die gesetzlichen Krankenversicherungen ausgesch?ttet. Wenn nun eine GKV mit dem Betrag, den sie daraus erh?lt, nicht auskommt, kann sie von den Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen - bis zu einem Prozent des Monatseinkommens oder, unabh?ngig vom Einkommen, bis zu acht Euro. In diesem Fall kann der Versicherte von seinem Sonderk?ndigungsrecht Gebrauch machen.
In anderen Worten: Das System der gesetzlichen Krankenversicherung wurde vor allem durch die Gesundheitsreform von Tri-Tra-TrUlla Schmidt weiter destabilisiert und jeglichen Wettbewerbs beraubt. Die wirklichen Konsequenzen dieser Reform ohne Sinn und Zweck sind zwar jetzt schon abzusehen, wurden allerdings auf die n?chsten Regierungen und Generationen verschoben.
Donnerstag, 12. Juni 2008
Vor ?ber 125 Jahren wurde auf Dr?ngen des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck die Gesetzliche Krankenkasse gegr?ndet. Auf diesem Wege ein Happy Birthday liebe Krankenkasse.
Montag, 3. März 2008
Eine weitere Zahl lief mir gerade ?ber den Weg:
130000 Menschen erleiden im Krankenhaus Behandlungsfehler und m?ssen auch mit den Folgen leben.
Diese Zahl stammt von der Schlichtungsstelle der Norddeutschen ?rztekammern.
Dienstag, 18. Dezember 2007
Diese Mail erreichte mich gerade eben.
Hallo,
ich bin ein Mitarbeiter der AOK Westfalen-Lippe. Wir haben eine interne Nachricht erhalten, dass wir unseren Beitragssatz fuer 2008 nicht erhoehen werden.
Ihrer Recherchierung war nicht korrekt, bitte aendern Sie dieses.
Sie fuehren unsere Kunden in die Irre.
Danke
Frank S.
Vor fast genau einem Jahr berichtete ich auf dem Versicherungs-Blog über steigende Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherungen mit Wirkung zum 1.1.2007.
Unter anderem war auch die AOK Westfalen-Lippe war bei der Erhöhung der Beitragssätze mit 0,8 Prozentpunkten auf 13,8 Prozent vertreten.
Ein kurzer Blick auf die Homepage der AOK Westfalen-Lippe zeigt auch den aktuellen Beitragssatz von 13,8 Prozent.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Da steht nunmal 2007 nicht 2008.
Dienstag, 13. November 2007
Nun, in Deutschland liquidieren die Ärzte ihre Leistungen für Kunden der privaten Krankenversicherung entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte.
Im Normalfall wird der normale bzw. einfache GOÄ-Satz den Krankenkassen für die medizinischen Leistungen in Rechnung gestellt.
Für einen Selbstzahler oder PKV Kunden wird normalerweise für genau die gleiche Behandlung der Faktor 2,3 liquidiert.
Genau um diese Vorgehensweise der ?rzte ging es in dem Verfahren (AZ. III ZR 54/07 vom 8.11.2007) vor dem Bundesgerichtshof.
Im Streitfall ging es hauptsächlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden dürfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas darüber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.
Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverständlich unberührt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH
Somit wurde der Ärzteschaft ein Blankoscheck für die Behandlung der Kunden einer privaten Krankenversicherung ausgestellt. Tragen müssen das alle Kunden der privaten Krankenversicherung. Ob dies nun sinnvoll ist ... ich wage es zu bezweifeln.
Montag, 12. November 2007
Die Arzneimittel-Zulassungsbeh?rden des Bundesministeriums f?r Gesundheit und des Bundesministeriums f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) stellen einen erweiterten Zugriff auf Arzneimittelinformationen zur Verf?gung:
Seit Neuestem kann man sich ?ber das Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de ?ber die einzelnen Medikamente informieren, z.B. wie die einzelen Medikamente eingenommen werden, wer der Inhaber der Zulassung ist bis hin zur Packungsbeilagen.
Dies gilt f?r alle Medikamente, die seit September 2005 die Zulassung durch die Arzneimittel-Zulassungsbeh?rden beantragt haben.
Dienstag, 6. November 2007
Das Bundessozialgericht musste sich mit der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung (in diesem Fall die Barmer Ersatzkasse) besch?ftigen (AZ: B 1 KR 11/07 R, Entscheidung vom 2. November 2007)
In dem Verfahren vor dem h?chsten Sozialgericht in Deutschland ging es um die Kostenerstattung eines Krankentransportes innerhalb Deutschlands.
Der Patient wurde von Augsburg in ein Krankenhaus nach Fulda per Hubschrauber transportiert, da das Krankenhaus in Fulda eine medizinisch notwendige Herz-Operation ohne Fremdblut-Transfusionen durchf?hren konnte. Die Kosten f?r den Krankentransport von Augsburg nach Fulda wollte die Krankenversicherung nicht erstatten. Zurecht, wie das BSG entschied.
Die durch das Grundgesetz gew?hrleistete Freiheit des Glaubens f?hrt indessen nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religi?s motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist. so das BSG in der Pressemitteilung zur Entscheidung.
Somit ist die Berufung auf den eigenen Glauben und Gott im Behandlungsfall nicht mehr m?glich.
Donnerstag, 27. September 2007
so ist der Zahnarzt wahrscheinlich ziemlich sauer. In dem zugrunde liegenden Fall sogar so sehr, dass das OLG Stuttgart sich mit dem Fall (AZ.:1 U 154/06 vom 17.4.2007) beschäftigte.
Hintergrund:
Der Patient sagte den für den 5.7.2005 um 13.00 Uhr vorgesehene Behandlung um 9 Uhr morgens ab und vereinbarte einen Ersatztermin. Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg mit eigener Praxis war darüber so erbost, dass er seinen Anwalt anwies, gemäß § 615 BGB den vertraglichen Honoraranspruch von 5916,49 Euro einzutreiben. Zumindest aber wollte der Zahnarzt von dem Patienten Schadensersatz haben, weil er wegen der Kurzfristigkeit der Terminabsage die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte.
So weit, so gut.
Das OLG Stuttgart hatte im Gegensatz zur Vorinstanz beim Landgericht Ellwangen folgende Meinung:
Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.512 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch nach § 615 BGB zu, doch habe der Beklagte durch die kurzfristige Absage vertragliche Nebenpflichten verletzt. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Patient sei gehalten, einen für ihn reservierten Behandlungstermin, den er nicht wahrnehmen könne, nach Möglichkeit frühzeitig abzusagen, um dem Arzt Gelegenheit zu geben, seine Zeit anderweit zu nutzen und Gewinn zu erwirtschaften.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Bitte sagen Sie, wenn es nötig sein sollte, möglichst frühzeitig den Termin beim Zahnarzt Ihres Vertrauens ab, denn ansonsten kann die nicht stattgefundene Behandlung dennoch ziemlich teuer werden. Wobei ich dazu sagen möchte, dass mein Zahnarzt eine Pauschale von 50 Euro für einen solchen Fall nimmt.
Quelle: Urteil des OLG Stuttgart im Volltext
Mittwoch, 26. September 2007
Am 1.1.2008 soll die zweite kassenarten?bergreifende Fusion zwischen zwei gesetzlichen Krankenkassen ?ber die B?hne gehen. So wollen die Betriebs-Krankenkasse BKK MOBIL OIL und die KEH Ersatzkasse fusionieren.
Zwar wird die Fusion mit salbungsvollen Worten wie ideale Erg?nzung umschrieben, Hintergrund ist aber dennoch die Gesundheitsreform 2007, mit der erst die Fusionslawine bei den gesetzlichen Krankenkassen losgetreten wurde.
Ob diese Fusionslawine wirklich den Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen verst?rken wird, darf bezweifelt werden.
Mehr von den salbungsvollen Worten findet sich auf der Webseite der BKK MOBIL OIL.
Freitag, 21. September 2007
47 von 48 privaten Krankenversicherungen, also 97,92 Prozent aller Mitglieder des PKV-Verbandes wollen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Gesundheitsreform 2007 vorgehen.
Zankapfel ist unter anderem der ab 2009 geplante Basistarif, weil so der PKV Verband, dem Bund auf diesem Gebiet die Gesetzgebungskompetenz fehle.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Portabilit?t der Alterungsr?ckstellung in der privaten Krankenversicherung. Diese Mitnahmem?glichkeit der Alterungsr?ckstellungen bei dem Wechsel der PKV verst??t gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Die Klagen m?ssen bis 31.3.2008 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden, denn zu diesem Zeitpunkt l?uft die Jahresfrist f?r die Beschwerde gegen die Gesundheitsreform ab.
Quelle: Spiegel Online
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