Der BGH hat gestern ein sehr interessantes Urteil (7. Februar 2007 - IV ZR 244/03) zur Berufsunf?higkeitsversicherung gef?llt.
In dem Fall hatte der Versicherungsnehmer die Leistungen mehrerer Berufsunf?higkeits-Zusatzversicherungen angefordert, nachdem er aufgrund eines Bandscheienvorfalls den erlernten Beruf des
Fischwirts Kleine Hochsee- und K?stenfischerei nicht mehr aus?ben konnte. der Versicherungsnehmer wurde 1995 zu 100 % berufsunf?hig.
Daraufhin absolvierte der Versicherungsnehmer von 1997 bis 1999 eine weitere Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete fortan in dem neu erlernten Beruf als Fischverk?ufer im elterlichen Betrieb.
Die Versicherungsgesellschaft betrachtete die weitere Ausbildung als Grund, die vereinbarte Berufsunf?higkeits-Rente zu verweigern, stellte diese Entscheidung, ob eine bedingungsgem??e Berufsunf?higkeit vorliegt, bis zum Ende der Ausbildung zur?ck.
Die versicherte Berufsunf?higkeits-Rente wurde f?r die Dauer der Berufsausbildung aus Kulanzgr?nden erbracht und sollte nach Ende der Ausbildung 'anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verh?ltnisse und auch unter Ber?cksichtigung zwischenzeitlich neu erworbener beruflicher F?higkeiten abschlie?end ?berpr?ft werden. Dies wurde in einer von der Versicherungsgesellschaft entworfenen Vereinbarung festgelegt und 1997 vom Versicherungsnehmer unterzeichnet.
Nach Ende der Ausbildung begann nun die gerichtliche Auseinandersetzung.
Aufgrund der 1997 unterschriebenen Vereinbarung stellte die Berufsunf?higkeitsversicherung die Leistungen ab 1. Januar 2000 ein, mit dem Hinweis auf die Vereinbarung und die durch die abgeschlossene Ausbildung neu erworbene berufliche Qualifikation.
Verst?ndlicherweise h?lt der Versicherungsnehmer der
Berufsunf?higkeitsversicherung die Vereinbarung f?r unwirksam und klagt gegen die Berufsunf?higkeitsversicherung.
Das angerufene Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Versicherungsgesellschaft wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Der BGH (Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03) verurteilte nun die Berufsunf?higkeitsversicherung:
[...] dem Kl?ger ab dem 1. Januar 2000 die j?hrliche Rente von knapp 16.000 ? weiter zu zahlen und ihn im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie hatte damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer ?berlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Kl?gers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunf?hig gewordene Kl?ger zwar auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden. Eine Qualifikation f?r einen solchen anderen Beruf hatte er aber nicht. Die Beklagte hatte auch nicht das Recht, ihn sp?ter auf neu erworbene berufliche F?higkeiten zu verweisen. Sie h?tte deshalb ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet anerkennen m?ssen und h?tte davon nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Kl?gers freikommen k?nnen. Statt dessen hat sie sich gegen das Versprechen befristeter Kulanzleistungen eine nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossene, zur Leistungseinstellung f?hrende Verweisungsm?glichkeit verschaffen wollen, ohne dem Kl?ger die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschr?nkung seiner Rechtsposition zu offenbaren. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbr?uchlich.
Das Urteil des BGH vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 gibt es hier zum
Download als PDF. (lag zum Zeitpunkt der Ver?ffentlichung noch nicht vor)
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03
LG Kiel - Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00