Der BGH hat gestern ein sehr interessantes Urteil (7. Februar 2007 - IV ZR 244/03) zur Berufsunfähigkeitsversicherung gefällt.
In dem Fall hatte der Versicherungsnehmer die Leistungen mehrerer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen angefordert, nachdem er aufgrund eines Bandscheienvorfalls den erlernten Beruf des
Fischwirts Kleine Hochsee- und Küstenfischerei nicht mehr ausüben konnte. der Versicherungsnehmer wurde 1995 zu 100 % berufsunfähig.
Daraufhin absolvierte der Versicherungsnehmer von 1997 bis 1999 eine weitere Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete fortan in dem neu erlernten Beruf als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb.
Die Versicherungsgesellschaft betrachtete die weitere Ausbildung als Grund, die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente zu verweigern, stellte diese Entscheidung, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, bis zum Ende der Ausbildung zurück.
Die versicherte Berufsunfähigkeits-Rente wurde für die Dauer der Berufsausbildung aus Kulanzgründen erbracht und sollte nach Ende der Ausbildung 'anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verhältnisse und auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich neu erworbener beruflicher Fähigkeiten abschließend überprüft werden. Dies wurde in einer von der Versicherungsgesellschaft entworfenen Vereinbarung festgelegt und 1997 vom Versicherungsnehmer unterzeichnet.
Nach Ende der Ausbildung begann nun die gerichtliche Auseinandersetzung.
Aufgrund der 1997 unterschriebenen Vereinbarung stellte die Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistungen ab 1. Januar 2000 ein, mit dem Hinweis auf die Vereinbarung und die durch die abgeschlossene Ausbildung neu erworbene berufliche Qualifikation.
Verständlicherweise hält der Versicherungsnehmer der
Berufsunfähigkeitsversicherung die Vereinbarung für unwirksam und klagt gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Das angerufene Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Versicherungsgesellschaft wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Der BGH (Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03) verurteilte nun die Berufsunfähigkeitsversicherung:
[...] dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 die jährliche Rente von knapp 16.000 € weiter zu zahlen und ihn im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie hatte damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Klägers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunfähig gewordene Kläger zwar auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden. Eine Qualifikation für einen solchen anderen Beruf hatte er aber nicht. Die Beklagte hatte auch nicht das Recht, ihn später auf neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu verweisen. Sie hätte deshalb ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet anerkennen müssen und hätte davon nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers freikommen können. Statt dessen hat sie sich gegen das Versprechen befristeter Kulanzleistungen eine nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossene, zur Leistungseinstellung führende Verweisungsmöglichkeit verschaffen wollen, ohne dem Kläger die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschränkung seiner Rechtsposition zu offenbaren. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbräuchlich.
Das Urteil des BGH vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 gibt es hier zum
Download als PDF. (lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor)
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03
LG Kiel - Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00