Donnerstag, 12. Juni 2008
Vor über 125 Jahren wurde auf Drängen des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck die Gesetzliche Krankenkasse gegründet. Auf diesem Wege ein Happy Birthday liebe Krankenkasse.
Dienstag, 10. Juni 2008
Die private Krankenversicherung hat bis jetzt alle Angriffe von reformwütigen Politikern überstanden, doch nun kommt der Zündstoff, der das gesamte System der PKV in Flammen aufgehen lassen könnte aus den eigenen Reihen.
Die großen Krankenversicherungsgesellschaften wie die Allianz, Axa und Ergo wollen laut einem Arbeitspapier das Geschäftsmodell der Privatkrankenkassen abschaffen und statt dessen eine Einheitsversicherung einführen.
Künftig sollen die privaten Versicherungsgesellschaften eine Einheitsprämien erheben und zwar unabhängig von Alter und Geschlecht (das kommt mir doch irgendwie bekannt, klingt nach der guten alten Bürgerversicherung der SPD aus der Ära der Gesundheitsreform 2007) und alle Privatkrankenkassen würden diese Grundsicherung zu denselben Konditionen anbieten. Zeitgleich würde die Gesundheitsprüfung abgeschafft werden und Beiträge der Kinder in der PKV würden aus Steuermitteln des Staates übernommen werden.
Zeitgleich würden die einzelnen privaten Versicherer zu diesem Basisschutz Ad-Ons in Form von Krankenzusatzversicherungen anbieten.
Grundtenor dieses Arbeitspapiers ist in wenigen Worten: Die Trennung zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenkassen wird damit faktisch abgeschafft.
Dann sei mir eine Frage erlaubt: Wenn die großen Versicherungsunternehmen wie die Allianz die Abschaffung der privaten Krankenkasse freiwillig und aus eigenen Stücken fordert, wieso zum Geier klagt eben genau die Allianz gegen das GKV-WSG, besser bekannt unter dem Namen Gesundheitsreform 2007?
Donnerstag, 27. März 2008
Gerade flattert die Pressemitteilung der Allianz Private Krankenversicherung auf den virtuellen Tisch:
Die Allianz Private Krankenversicherung wird heute beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die im Jahr 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform Klage einreichen.
Mit der Verfassungsbeschwerde will die Allianz Private auch die Interessen ihrer Kunden wahren:
Hauptsächlich richtet sich die Klage gegen den Basistarif, so der Vorstandsvorsitzende Ulrich Rumm der Allianz Privaten Krankenversicherungs-AG.
Auch stelle die Regelungen des so genannten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes insgesamt einen gravierenden Eingriff des Gesetzgebers in das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung dar, denn bei dem neuen Basistarif stehen PKV-Unternehmen grundsätzlich unter Kontrahierungszwang, d.h. die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden unabhängig von ihrem Gesundheitszustand und finanzieller Leistungskraft zu versichern.
Auch sind Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge laut dem GKV-WSG nicht zulässig und dadurch wird die risikoadäquate Kalkulation der Beiträge zu Lasten der Bestandskunden ausgehebelt.
Dadurch wird die Chancengleichheit von PKV und GKV im Wettbewerb ad absurdum geführt.
Man darf also gespannt sein, ob die Gesundheitsreform 2007 nicht dort endet, wo dieses Reförmchen ohne Sinn und Zweck wirklich hingehört: Im Mülleimer der Geschichte
Montag, 3. März 2008
Eine weitere Zahl lief mir gerade über den Weg:
130000 Menschen erleiden im Krankenhaus Behandlungsfehler und müssen auch mit den Folgen leben.
Diese Zahl stammt von der Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern.
Samstag, 24. November 2007
Vor fast einem Jahr kündigte der PKV Verband bereits eine drastische Beitragsanpassung in der PKV wegen der Gesundheitsreform 2007 an:
Nun, die Kollegen von Spiegel Online berichten gerade, dass zwei große Gesellschaften, die DKV und Allianz, mit dem Reigen der Beitragsanpassung beginnen.
Von 10 Prozent und mehr bei der DKV ist da in dem Spiegel Online Bericht die Rede.
Das könnte ja durchaus noch interessant werden mit dem Jahresendgeschäft
Dienstag, 13. November 2007
Nun, in Deutschland liquidieren die Ärzte ihre Leistungen für Kunden der privaten Krankenversicherung entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte.
Im Normalfall wird der normale bzw. einfache GOÄ-Satz den Krankenkassen für die medizinischen Leistungen in Rechnung gestellt.
Für einen Selbstzahler oder PKV Kunden wird normalerweise für genau die gleiche Behandlung der Faktor 2,3 liquidiert.
Genau um diese Vorgehensweise der Ärzte ging es in dem Verfahren (AZ. III ZR 54/07 vom 8.11.2007) vor dem Bundesgerichtshof.
Im Streitfall ging es hauptsächlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden dürfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas darüber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6. Diese Auffassung hatte unter anderem das Berufungsgericht vertreten. In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden.
Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen. Hiervon bleibt selbstverständlich unberührt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.
Aus der Pressemitteilung des BGH
Somit wurde der Ärzteschaft ein Blankoscheck für die Behandlung der Kunden einer privaten Krankenversicherung ausgestellt. Tragen müssen das alle Kunden der privaten Krankenversicherung. Ob dies nun sinnvoll ist ... ich wage es zu bezweifeln.
Montag, 12. November 2007
Die Arzneimittel-Zulassungsbehörden des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) stellen einen erweiterten Zugriff auf Arzneimittelinformationen zur Verfügung:
Seit Neuestem kann man sich über das Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de über die einzelnen Medikamente informieren, z.B. wie die einzelen Medikamente eingenommen werden, wer der Inhaber der Zulassung ist bis hin zur Packungsbeilagen.
Dies gilt für alle Medikamente, die seit September 2005 die Zulassung durch die Arzneimittel-Zulassungsbehörden beantragt haben.
Donnerstag, 8. November 2007
Laut dem BGH Urteil von heute ja: Mehr zu dem heute gefällten Urteil in Kürze.
Dienstag, 6. November 2007
Das Bundessozialgericht musste sich mit der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung (in diesem Fall die Barmer Ersatzkasse) beschäftigen (AZ: B 1 KR 11/07 R, Entscheidung vom 2. November 2007)
In dem Verfahren vor dem höchsten Sozialgericht in Deutschland ging es um die Kostenerstattung eines Krankentransportes innerhalb Deutschlands.
Der Patient wurde von Augsburg in ein Krankenhaus nach Fulda per Hubschrauber transportiert, da das Krankenhaus in Fulda eine medizinisch notwendige Herz-Operation ohne Fremdblut-Transfusionen durchführen konnte. Die Kosten für den Krankentransport von Augsburg nach Fulda wollte die Krankenversicherung nicht erstatten. Zurecht, wie das BSG entschied.
Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führt indessen nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist. so das BSG in der Pressemitteilung zur Entscheidung.
Somit ist die Berufung auf den eigenen Glauben und Gott im Behandlungsfall nicht mehr möglich.
Donnerstag, 27. September 2007
so ist der Zahnarzt wahrscheinlich ziemlich sauer. In dem zugrunde liegenden Fall sogar so sehr, dass das OLG Stuttgart sich mit dem Fall (AZ.:1 U 154/06 vom 17.4.2007) beschäftigte.
Hintergrund:
Der Patient sagte den für den 5.7.2005 um 13.00 Uhr vorgesehene Behandlung um 9 Uhr morgens ab und vereinbarte einen Ersatztermin. Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg mit eigener Praxis war darüber so erbost, dass er seinen Anwalt anwies, gemäß § 615 BGB den vertraglichen Honoraranspruch von 5916,49 Euro einzutreiben. Zumindest aber wollte der Zahnarzt von dem Patienten Schadensersatz haben, weil er wegen der Kurzfristigkeit der Terminabsage die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte.
So weit, so gut.
Das OLG Stuttgart hatte im Gegensatz zur Vorinstanz beim Landgericht Ellwangen folgende Meinung:
Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.512.-EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch nach § 615 BGB zu, doch habe der Beklagte durch die kurzfristige Absage vertragliche Nebenpflichten verletzt. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Patient sei gehalten, einen für ihn reservierten Behandlungstermin, den er nicht wahrnehmen könne, nach Möglichkeit frühzeitig abzusagen, um dem Arzt Gelegenheit zu geben, seine Zeit anderweit zu nutzen und Gewinn zu erwirtschaften.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Bitte sagen Sie, wenn es nötig sein sollte, möglichst frühzeitig den Termin beim Zahnarzt Ihres Vertrauens ab, denn ansonsten kann die nicht stattgefundene Behandlung dennoch ziemlich teuer werden. Wobei ich dazu sagen möchte, dass mein Zahnarzt eine Pauschale von 50 Euro für einen solchen Fall nimmt.
Quelle: Urteil des OLG Stuttgart im Volltext
Montag, 24. September 2007
Die Gesundheitsreform 2007 beschert den privaten Krankenversicherungen diverse Probleme, unter anderem auch die Portabilität der Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung ab dem 1.1.2009. Diese Einschnitte in die Dualität der Krankenversicherung wird in absehbarer Zeit das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Aber nochmals auf Studie der Conti im Detail zurück, welche vor allem die Portabilität und die mögliche Wechselwelle der PKV-Versicherten betrachtet. Portabilität bedeutet, dass bei einem Wechsel von einer PKV zu einer anderen die Alterungsrückstellungen mitgenommen werden können. Diese Möglichkeit ist der Anlass für eine Studie der Continentalen Krankenversicherung, wie denn die PKV-Versicherten die Möglichkeiten der Gesundheitsreform beurteilen und sehen.
Hier die Ergebnisse in wenigen Stichpunkten:
91 Prozent wollen Krankenversicherer, die auch noch in 20 Jahren auf dem Markt sind.
74 Prozent ziehen einen Wechsel nur in hochwertige Tarife in Betracht.
70 Prozent der Kunden misstrauen Vermittler.
68 Prozent halten die Beratung durch Vermittler für wichtig.
63 Prozent der Befragten halten Lockangebote der Versicherer (sprich: günstiger Beitrag und Hohes Leistungsniveau) für möglich.
Die vollständige Studie der Continentalen steht hier zum Download als PDF bereit.
Freitag, 21. September 2007
47 von 48 privaten Krankenversicherungen, also 97,92 Prozent aller Mitglieder des PKV-Verbandes wollen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Gesundheitsreform 2007 vorgehen.
Zankapfel ist unter anderem der ab 2009 geplante Basistarif, weil so der PKV Verband, dem Bund auf diesem Gebiet die Gesetzgebungskompetenz fehle.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Portabilität der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung. Diese Mitnahmemöglichkeit der Alterungsrückstellungen bei dem Wechsel der PKV verstößt gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Die Klagen müssen bis 31.3.2008 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden, denn zu diesem Zeitpunkt läuft die Jahresfrist für die Beschwerde gegen die Gesundheitsreform ab.
Quelle: Spiegel Online
Mittwoch, 19. September 2007
Vor dem eigentlichen Versicherungsvergleich
und der Suche nach den möglichst besten Tarifen steht die Ermittlung des
tatsächlichen Versicherungsbedarfes.
Gerade in Deutschland ist es leider eine Tatsache, dass die meisten Personen zwar insgesamt überversichert sind, aber dennoch oftmals die wichtigsten Policen fehlen. Zu den wichtigsten Verträgen eines jeden gehört eine Haftpflichtversicherung, vor allem die Privathaftpflichtversicherung.
Sie schützt vor Schadenersatzforderungen, wenn der Versicherungsnehmer Vermögenswerte, das Eigentum anderer oder andere Menschen selbst verletzt. Unverheiratete Kinder sind jedoch bis zum Ende ihrer ersten Ausbildung oder des ersten Studiums über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert.
Trotzdem diese Versicherung eigentlich ein absolutes Muss ist, haben bislang nur rund 70 Prozent der Deutschen eine Privathaftpflicht abgeschlossen. Ebenso wichtig für jeden Erwachsenen und Berufstätigen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Sie deckt im Falle der Berufsunfähigkeit die mit einem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden finanziellen Einbußen ab. Die Wahrscheinlichkeit, während des Erwerbslebens berufsunfähig zu werden, liegt trotz Industrialisierung und dem Wegfall von Knochenjobs immer noch bei
rund 25 Prozent. Jeder vierte wird also irgendwann vor Renteneintritt teilweise oder ganz berufsunfähig. Trotzdem haben nur rund 25 Prozent aller Berufstätigen eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und von diesen Personen ist ein Großteil auch noch drastisch unterversichert.
Dies liegt meist in den höheren Beiträgen begründet, die eine bessere Absicherung mit sich zieht. So muss ein 30-jähriger Angestellter, der im kaufmännischen Bereich arbeitet, für eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.000 Euro einen Jahresbeitrag zwischen 500 und 800 Euro entrichten.
Wie wichtig diese Versicherung aber ist, merken die meisten erst dann, wenn es zu spät ist und sich bei einer Berufsunfähigkeit die ersten finanziellen Löcher auftun.
Die dritte Versicherung, die so gut wie jeder Berufstätige hat, ist die eigene Krankenversicherung. Hier kann man zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen unterscheiden.
Aufgrund der besseren Leistungen und der flexibleren Tarife ist immer dann die private
Krankenversicherung zu empfehlen, wenn der Versicherungsnehmer Selbständig, als Freiberufler tätig ist oder mit seinem Einkommen als Angestellter über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Wer nicht in eine private Krankenversicherung wechseln kann, sollte prüfen, ob er nicht eine Krankenzusatzversicherung abschließt, die zum Beispiel die mangelhaften Leistungen bezüglich der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kassen bei Heilpraktikerbehandlungen, einer kieferorthopädischen Behandlung oder Zahnersatz aufbessert. Zu diesen drei Hauptversicherungen gesellen sich im Laufe des Lebens noch weitere sekundäre Verträge. So ist es für Familien anzuraten, dass die Hauptverdiener eine Risikolebensversicherung abschließen, um das eigene Todesfallrisiko zu versichern.
Auch eine Hausratversicherung ist immer dann sinnvoll, wenn teure Unterhaltungselektronik oder Möbel im eigenen Hausrat vorhanden sind. Kinder sollten über eine Kinderinvaliditätsversicherung abgesichert werden, da diese im Invaliditätsfall unabhängig davon zahlt, ob Krankheit oder Unfall als Auslöser für die Invalidität anzusehen sind. Für Bauherren und Hauseigentümer gibt es eine ganze Palette an eigenen Versicherungen, die alle Risiken rund um den Bau und Erhalt der eigenen vier Wände aber auch vermieteter Objekte absichern.
Mittwoch, 5. September 2007
so kommt wahrscheinlich der Bundesfinanzhof (BFH) (AZ: III R 47/05 vom 10.05.07) ins Spiel.
So auch in diesem Fall einer Frau, welche die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht hatte.
Zu dem Streit kam es, weil die gesetzliche Krankenversicherung nur dann die Leistungen zur Sterilitätsbehandlung übernommen hätte, wenn das Paar verheiratet gewesen wäre. Diese Beschränkung nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Februar 2007 entschieden hatte, verfassungsgemäß.
So schreibt der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung zu dem Urteil (AZ: III R 47/05 vom 10.05.07):
Der BFH hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für Sterilitätsbehandlungen durch IVF auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus, sondern lasse es genügen, wenn Aufwendungen die Krankheit erträglicher machten, wie dies z.B. bei Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Prothesen oder Rollstühle anerkannt sei. Auch die für verheiratete Frauen möglicherweise intensivere Zwangslage oder Interessen des Kindeswohls, dem es am besten entspreche, wenn die Eltern miteinander verheiratet seien, rechtfertigten es nicht, den steuerlichen Abzug der Aufwendungen zu versagen. Die Aufwendungen seien zu berücksichtigen, soweit die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen würden.
Was ist nun die Quintessenz aus diesem Urteil?
Man sollte bei Fertilitätsstörungen schnellstmöglich heiraten, vor allem dann wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Montag, 27. August 2007
Man stelle sich einmal vor, man muss keine Praxisgebühr bezahlen obwohl man regelmäßig in jedem Quartal mindestens einmal zum Arzt geht. Weiterhin stelle man sich vor, dass bei Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneien und Medikamenten keine Zuzahlung mehr geleistet werden muss. Schlussendlich stelle man sich dann noch vor, dass der Beitrag zu der Krankenversicherung, welche die oben genannten Leistungen beinhaltet, auch noch weit unter den Tarifen für die gesetzliche Krankenversicherung liegt. In diesem Fall könnte man direkt mit dem Gedanken spielen noch mal eine Hochschule zu besuchen und zu studieren, denn genau diese Leistungen zu verminderten Tarifen bietet die PKV für den Student.
Studenten genießen in der privaten Krankenversicherung ganz spezielle Verträge und Tarife, die nicht nur optimal auf junge und aktive Menschen abgestimmt sind, sondern auch in punkto Leistung und Preis konkurrenzlos günstig bleiben.
Auch als Student braucht man eine Krankenversicherung und eine PKV (private Krankenversicherung) ist für Studenten eine mehr als lohnende Alternative. Diese Krankenversicherung Student bleibt für die gesamte Studien- und Ausbildungszeit günstig und im Falle dessen, dass ein Student bereits über 30 Jahre alt ist und/oder mehr als 14 Fachsemester besucht, ist der monatliche Beitrag sogar entschieden günstiger, als bei der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung).
Bekanntlich sind auch die Leistungen einer PKV im medizinischen Bereich, sowohl als auch bei der Pflege und der Nachsorge wesentlich umfangreicher, was für den Studenten heißt: Mehr Leistung zu wesentlich günstigeren Konditionen. Ein Versicherungsvergleich der Vertrags- und Versicherungskonditionen zeigt deutlich die Diskrepanz zwischen GKV und PKV und für den Studenten lohnt sich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung in jedem Fall.
Haben Sie noch Fragen? Wir informieren Sie gerne zum Thema Versicherungspflicht, Studenten & Krankenversicherung .
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