Das Bundessozialgericht musste sich mit der
Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung (in diesem Fall die Barmer Ersatzkasse) beschäftigen (AZ: B 1 KR 11/07 R, Entscheidung vom 2. November 2007)
In dem Verfahren vor dem höchsten Sozialgericht in Deutschland ging es um die Kostenerstattung eines Krankentransportes innerhalb Deutschlands.
Der Patient wurde von Augsburg in ein
Krankenhaus nach Fulda per Hubschrauber transportiert, da das Krankenhaus in Fulda eine medizinisch notwendige Herz-Operation ohne Fremdblut-Transfusionen durchführen konnte. Die Kosten für den Krankentransport von Augsburg nach Fulda wollte die
Krankenversicherung nicht erstatten. Zurecht, wie das BSG entschied.
Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führt indessen nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist.
so das BSG in der
Pressemitteilung zur Entscheidung.
Somit ist die Berufung auf den eigenen Glauben und Gott im Behandlungsfall nicht mehr möglich.